Rz. 482
Mit der Jastrow’schen Klausel ordnen die Erblasser als Ergänzung der üblichen Bestimmungen in einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) zweierlei an:
1. | Bei Verlangen des Pflichtteils eines "illoyalen" Abkömmlings auf den Tod des Erststerbenden dessen Ausschluss von der Schlusserbenstellung; |
2. | zusätzlich Geldvermächtnisse zugunsten der übrigen "loyalen" Schlusserben aus dem Nachlass des erststerbenden Ehegatten, die jedoch erst beim zweiten Erbfall fällig werden, § 2181 BGB.[539] In der Höhe entsprechen die Vermächtnisse i.d.R. dem Wert des gesetzlichen Erbteils der "loyalen" Abkömmlinge am Nachlass des Erststerbenden. Die Vorschriften über die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs werden entsprechend herangezogen. |
Rz. 483
Diese Art der aufschiebend befristeten Vermächtnisse finden verbreitete praktische Anwendung als Alternative zu der für den Vorerben wesentlich belastenderen Vor- und Nacherbschaft.[540] Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erststerbenden der Eltern den Pflichtteil, so erhalten die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, aus dem Nachlass des Erststerbenden ein Vermächtnis in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, das zwar bereits beim Tod des Erstversterbenden anfällt, aber bis zum Tod des Überlebenden gestundet wird.
Rz. 484
Vorteil dieser Regelung ist, dass der Wert des Nachlasses, von dem der Pflichtteil beim zweiten Erbfall berechnet wird, gemindert wird, und zwar als Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2311 BGB. Nachteil der Regelung kann jedoch sein, dass die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten durch die Belastung mit den Vermächtnissen beeinträchtigt wird wie auch die Vererblichkeit der Vermächtnisse und die Gefahr des Vermögensverlusts durch den überlebenden Ehegatten.[541]
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