Rz. 377

Nach h.M.[445] fallen auch letztwillige Zuwendungen unter das Verbot des § 14 HeimG, so dass die Erbeinsetzung, einschließlich der Ersatz- und Nacherbeinsetzung, des Heimträgers oder eines Heimmitarbeiters, eine vermächtnisweise Zuwendung, die Begünstigung aus einer Auflage, aber auch die Einsetzung als Testamentsvollstrecker (im Hinblick auf die Testamentsvollstreckervergütung)[446] in einer letztwilligen Verfügung eine vom Erblasser gewährte geldwerte Leistung darstellt.

 

Rz. 378

Damit wird rein faktisch gleichzeitig die Familienerbfolge gesichert, weil i.d.R. infolge der Nichtigkeit eines Testaments zugunsten der Verbotsadressaten des § 14 Abs. 5 HeimG Familienangehörige zu Erben berufen sind bzw. eine Vermächtnisanordnung ersatzlos entfällt.[447]

 

Rz. 379

Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 14 HeimG: Nichtigkeit (§ 134 BGB) von

Erbeinsetzung
Ersatzerbeinsetzung
Nacherbeneinsetzung
Vermächtniszuwendung
Auflagenbegünstigung
Einsetzung als Testamentsvollstrecker (wegen Testamentsvollstreckervergütung).
[445] Vgl. BayObLGZ 1991, 344, 347 = NJW 1992, 55, 56 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1999, 1454, 1455 m.w.N.
[446] Everts, ZEV 2006, 544.
[447] Hohloch, JuS 2000, 815, 816.

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