Rz. 602

Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren erstattet hat.[740]

Bei Identität der Beteiligten steht die selbstständige Beweiserhebung unter der Voraussetzung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.[741]

Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Die antragstellende Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.[742]

Der Erläuterungstermin kann mit dem Termin zur mündlichen Erörterung verbunden werden.

[740] BGH MDR 2007, 1091 = BauR 2007, 1610.
[741] BGHZ 164, 94, 97.
[742] BGH NJW-RR 2007, 212.

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