a) Zuwendungen von Todes wegen
Rz. 382
Allgemein anerkannt ist, dass unter die Zuwendungsverbote nach § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (Bund) nicht nur Zuwendungen unter Lebenden fallen, sondern auch Erbverträge. Eine verbotene Zuwendung i.S.d. § 14 HeimG (Bund) kann aber auch in einem Testament (Erbeinsetzung, Vermächtnis, ggf. Auflage) liegen.
b) Begriffsklärung
Rz. 383
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"Versprechenlassen" – "Gewährenlassen"
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"Versprechenlassen" = Verpflichtungsgeschäft |
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"Gewährenlassen" = Erfüllungsgeschäft |
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Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Schenkung); Erbvertrag |
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Schenkungsvertrag als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
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"Sichversprechenlassen" = Annahme eines Angebots |
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"Sichgewährenlassen" = Entgegennahme der Leistung |
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Bei Verstoß gegen § 14 HeimG: Beides nichtig |
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Rz. 384
Die Nähe zu § 138 BGB wird in den dort ebenfalls verwendeten Begriffen "Versprechenlassen" und "Gewährenlassen" deutlich.
c) Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt beim Erbvertrag
Rz. 385
Eine erbvertragliche Bindung zugunsten des Heimträgers kann ein "Versprechen" i.S.d. Leistungsbegriffs in § 5 HeimG sein. Deshalb kann ein Erbvertrag, in dem der Träger eines Altenheims zum – alleinigen – Vertragserben eingesetzt wird und dieser sich verpflichtet, den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich in seinem Heim aufzunehmen, zu versorgen und zu pflegen, nach § 5 Abs. 3 HeimG unwirksam und somit nach § 134 BGB nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis i.S.v. § 5 Abs. 7 HeimG besteht.
Rz. 386
Das OLG München hatte das wertbetragsmäßige Verhältnis zwischen Leistung eines Heims einerseits und der erbvertraglichen Erbeinsetzung andererseits zu bestimmen. Auf der Grundlage der monatlichen Heimkosten und der statistischen Lebenserwartung errechnete es einen Wert für die vom Heimträger zu erbringende Leistung mit 200.000 DM, während der Nachlass einen Wert von 2 Mio. DM hatte. Darin sah das OLG München nicht nur ein einfaches, sondern grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt und kam damit zur Nichtigkeit der erbvertraglichen Erbeinsetzung zugunsten des Heimträgers.
d) Drittzuwendungen
Rz. 387
Das Verbot des § 14 HeimG und der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen erfasst nach seinem Wortlaut nicht zur Zuwendungen durch den Heimbewohner selbst, sondern auch Zuwendungen durch Dritte. Dies ist für § 14 HeimG anerkannt und gilt damit auch für die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften – so auch beim Behindertentestament, in dem das Heim als Nacherbe eingesetzt werden soll.
Hinweis
Jede geldwerte Zuwendung, die entweder durch den Heimbewohner selbst oder einen Dritten dem Heimträger oder einem Heimmitarbeiter zugewandt wird, fällt unter das Verbot des § 14 HeimG.
e) Keine Interessenabwägung
Rz. 388
Es kommt für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot nicht darauf an, welche Interessen der Einsetzung des Heimträgers bzw. -mitarbeiters zugrunde liegen. Der Fall, in dem eine Rentnerin vom Heimträger veranlasst wird, diesen zum Erben einzusetzen, wird unterschiedslos ebenso vom Verbot erfasst wie der Fall, in dem Eltern eines behinderten Kindes dem Heimträger einen Geldbetrag vermächtnisweise zuwenden mit der Auflage, dieses zur Anschaffung einer Therapieeinrichtung für alle Heimbewohner zu verwenden. Beide Fälle werden in gleicher Weise mit der Sanktion der Nichtigkeit belegt.
f) Stiftungen und Fördervereine als Zuwendungsempfänger
Rz. 389
Vor dem Hintergrund der strengen Regelungen der Zuwendungsverbote haben die Heimträger, die vor allem bei der Unterbringung von behinderten Kindern auf finanzielle Unterstützung von Seiten der Eltern angewiesen sind, Fördervereine und Stiftungen ins Leben gerufen, denen die Zuwendung gewährt werden soll.
Auch in solchen Fällen bestehen Zweifel an einer wirksamen Zuwendungsmöglichkeit.
Rz. 390
Bei enger Verflechtung von Heimträger und Stiftung bzw. Förderverein kommt eine analoge Anwendung von § 14 HeimG in Betracht.
Die Entscheidung des VG Würzburg:
Zitat
"Für die analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es aus, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, aber in der Öffentlichkeit als zusammengehörig auftreten."