An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen Feststellung der Erbfolge.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Alleinerbe des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ist der Kläger.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger ist der eheliche Sohn des Herrn _________________________, der am _________________________ in _________________________ gestorben ist (nachfolgend "Erblasser" genannt); die Beklagte ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers.
Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, der Mutter des Klägers. Sie ist am _________________________ gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Kläger, zum alleinigen Erben des überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.
Aufgrund des erwähnten Erbvertrags, der am _________________________ von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Der Erbvertrag wurde auf den Tod der Mutter des Klägers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.
Beweis: |
Je eine beglaubigte Abschrift |
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a) |
des Erbvertrags vom _________________________ – Anlage K 1 – |
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b) |
des Erbvertragseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 – |
Der Kläger hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, weil er auf den Tod des Überlebenden seiner Eltern erbvertraglich zum Alleinerben eingesetzt worden war und auf diese Erbeinsetzung vertraut hat.
Drei Jahre nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, der Mutter des Klägers, ist der Erblasser mit der Beklagten eine nichteheliche Partnerschaft eingegangen.
Der Erblasser hat ein privatschriftliches Testament vom _________________________ errichtet, wonach er die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Der Erbvertrag und das eigenhändige Testament des Erblassers wurden auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet. Der Kläger hat die Alleinerbschaft angenommen.
Beweis: |
Je eine beglaubigte Abschrift |
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a) |
des Testaments vom _________________________ – Anlage K 3 – |
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b) |
des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 4 – |
Einen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt sieht der Erbvertrag nicht vor. Der Erblasser konnte nach § 2289 BGB kein anders lautendes Testament mehr errichten. Sein privatschriftliches Testament kann keine Rechtswirkungen erzeugen. Damit ist die Schlusserbfolge gemäß dem Erbvertrag eingetreten, der Kläger ist alleiniger Erbe des Erblassers geworden.
Die Beklagte hat vorgerichtlich geltend gemacht, sie sei Alleinerbin geworden; es gälte immer die letzte und aktuellste Verfügung von Todes wegen. Außerdem habe es zwischen dem Erblasser und dem Kläger in den letzten Jahren heftigen Streit gegeben. Dies sei auch der Grund für das anders lautende Testament gewesen. Der Erblasser habe immer wieder gesagt, wenn er gewusst hätte, wie sich sein Verhältnis zum Kläger entwickelt, hätte er ihn nicht zum Alleinerben eingesetzt.
Es kann dahinstehen, wie das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erblasser war. Jedenfalls haben weder der Erblasser noch die Beklagte den Erbvertrag angefochten. Eine etwaige Anfechtung kommt auch nicht mehr in Betracht, weil die Jahresfrist des § 2082 BGB inzwischen verstrichen ist.
Der Klage ist demnach wie beantragt stattzugeben.
Weder ein Erbschein noch ein Europäisches Nachlasszeugnis wurde bisher erteilt; ein Erbscheinserteilungsverfahren bzw. ein Verfahren auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist auch nicht anhängig.
Zum Streitwert: Der Wert des Nachlasses beträgt ca. 80.000 EUR. Als Streitwert, gemessen am klägerischen Interesse, kommen 80 % davon in Betracht (vgl. Thomas/Putzo, § 3 ZPO Rn 65 Stichwort "Feststellungsklage"; BGH NJW-RR 1988, 689). Demnach beträgt der Streitwert 64.000 EUR.
(Rechtsanwalt)