Rz. 74

Solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner leben, können sie jederzeit gemeinsam ihr gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB widerrufen durch gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254 BGB), gemeinsame Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2256, 2272 BGB), widersprechendes gemeinschaftliches Testament (§ 2258 BGB), Erbvertrag (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB).[101]

[101] Einen aktuellen Überblick über die Möglichkeiten zur Beseitigung wechselbezüglicher Verfügungen geben Zimmer/Jodexnus-Dixen in ErbR 2007, 105: Ausschlagung, Aufhebung bei Verfehlung, Anfechtung sowie Zuwendungsverzicht und lebzeitige Rechtsgeschäfte werden u.a. erörtert.

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