Rz. 29

Ein Ehegattentestament oder ein gemeinschaftliches Testament eingetragener Lebenspartner (§ 10 LPartG) ist hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen ab dem Tod des Erststerbenden bindend, § 2271 Abs. 2 BGB, § 10 LPartG. Von Wechselbezüglichkeit spricht man, wenn die Verfügung des einen Ehegatten/Lebenspartners nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Anders gesagt: Der eine Ehegatte/Lebenspartner hat seine Verfügung nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen so getroffen. Voraussetzung ist also eine gegenseitige innere Abhängigkeit beider Verfügungen voneinander.[35] Beide Verfügungen "stehen und fallen miteinander". Wechselbezüglich können nach § 2270 Abs. 3 BGB jedoch nur

die Erbeinsetzung,
das Vermächtnis,
die Auflage oder
die Rechtswahl

sein. (Parallelvorschrift zum Erbvertrag: § 2278 Abs. 2 BGB).

 

Beachte

Nicht das Negativum der Enterbung, sondern nur die positive Erbeinsetzung.

 

Rz. 30

Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.[36]

[35] Pfeiffer, FamRZ 1993, 1266.

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