Rz. 404
So wird beispielsweise in Beratungsgesprächen zu sog. Behindertentestamenten hin und wieder der Wunsch an den Notar herangetragen, dem Heimträger oder Beschäftigten des Heims von Todes wegen etwas zukommen zu lassen, insbesondere dann, wenn außer dem behinderten Kind keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind. Hier stellte sich bisher die Frage der Anwendbarkeit des § 14 HeimG.
Rz. 405
Behindertentestamenten liegt nicht selten die Konstruktion zugrunde, dass das behinderte Kind zum Vorerben und der Träger des Heims, in dem das Kind seit Jahren betreut wird, zum Nacherben eingesetzt wird.
Rz. 406
Ein Notar, der bei einer Beurkundung in erkennbaren Fällen Bedenken gegen die Wirksamkeit beispielsweise eines Testaments aufgrund von § 14 HeimG nicht äußert, verletzt seine Amtspflichten.[464]
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