Rz. 249

Will das Gericht einem Gutachten nicht folgen, muss es sorgfältig prüfen, ob es seine Zweifel an den sachverständigen Äußerungen ohne weitere sachkundige Hilfe zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann, etwa weil es bereits durch die ihm vom Sachverständigen vermittelte sachliche Information dazu befähigt worden ist. Fehlt es daran und verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit, zur Klärung seiner Bedenken den Sachverständigen zur Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs.[318]

[318] BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 554/20, ErbR 2021, 846 = NJW-RR 2021, 1086 = ZEV 2021, 729.

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