Rz. 582

Der Verlust eines Beweismittels kann aus persönlichen Gründen in Betracht kommen, etwa

bei hohem Alter eines Zeugen
bei schwerer Erkrankung oder auch
bei einem längeren Auslandsaufenthalt.

Aber auch rein tatsächliche Gegebenheiten können eine unverzügliche Beweiserhebung erforderlich machen, etwa bei der Feststellung des Zustands einer Sache die Veränderung des maßgeblichen Umstandes, also der Zustand zu bestimmten Zeitpunkten bzw. Zeitabschnitten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann beim Erfordernis des Rechtsschutzinteresses geprüft werden. Es reicht aus, wenn eine maßgebliche Veränderung offensichtlich nicht fern liegt.[713]

[713] OLG Hamm OLGR 1998, 103.

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