Rz. 439

Aufgrund des dargestellten Verbots, auch zugunsten von Heimbewohnern oder -bewerbern an Verbotsadressaten einvernehmlich testamentarische Zuwendungen zu machen, ist es für den ein Testament beurkundenden Notar nicht immer sofort ersichtlich, ob ein Verstoß gegen § 14 HeimG vorliegen könnte. Hier muss schon eine sehr genaue Sachverhaltsermittlung erfolgen (Berufspflicht aus § 17 BeurkG).

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