Rz. 614
Folgt ein Hauptsacheprozess nicht nach und ergeht deshalb keine Kostenentscheidung in der Sache, so können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gesondert – notfalls im Klagewege – geltend gemacht werden, wenn es für die Kostentragungspflicht eine besondere Anspruchsgrundlage gibt. Solche Anspruchsgrundlagen sind im Erbrecht nicht selten (vgl. Rdn 616).
aa) Kostentragung aufgrund Schadensersatzrechts
Rz. 615
Diese Fälle werden im Erbrecht eher selten sein, allenfalls nach Verzugseintritt.
bb) Kostentragung aufgrund besonderer erbrechtlicher Anspruchsgrundlagen
Rz. 616
Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:
(1) Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:
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§ 2314 Abs. 2 BGB bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses für Pflichtteilszwecke |
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Wertermittlung im Zusammenhang mit einer überquotalen Teilungsanordnung |
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des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben über Bestand und Wert des Nachlasses, wenn sich die Höhe seines Vermächtnisses (z.B. beim Quotenvermächtnis) danach richtet. |
(2) Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:
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vom pflichtteilsberechtigten Erben, der gegen den Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über diese Schenkung einschließlich Wertermittlung verlangt (gem. § 242 BGB) |
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vom pflichtteilsberechtigten Nichterben, der gegen den Beschenkten wegen dessen subsidiärer Haftung gem. § 2329 BGB einen Anspruch auf Wertermittlung des geschenkten Gegenstands analog § 2314 BGB hat, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Kosten der Wertermittlung übernimmt. |