Rz. 568

Bei Erbenfeststellungsklagen kommt sehr häufig die Einholung von Sachverständigengutachten in Betracht, bspw. zur Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit, zu sonstigen medizinischen Fragen, zur Echtheit einer Urkunde und dergleichen. Da der Sachverständige in vielen Fällen auf andere Beweismittel angewiesen ist, bspw. auf die Wahrnehmungen von Angehörigen über das Verhalten des Erblassers, wenn es um Fragen der Geschäfts- und Testierfähigkeit geht, könnte im Einzelfall die Gefahr bestehen, dass ein Beweismittel verloren geht, bspw. wenn der zu vernehmende Zeuge schwer erkrankt ist und die Gefahr besteht, dass er noch vor der eigentlichen Zeugenvernehmung vernehmungsunfähig wird. In solchen Fällen kommen Beweiserhebungen im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO in Betracht.[698]

Lebzeitige Feststellungen zum Geisteszustand des späteren Erblassers können u.U. in einem selbstständigen Beweisverfahren getroffen werden.[699]

[698] Das selbstständige Beweisverfahren findet seine Erledigung erst mit der Beendigung des Hauptverfahrens, OLG Naumburg NJW-RR 2000, 286.

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