Rz. 583

Im Pflichtteilsprozess stehen vor allem Bewertungsfragen im Vordergrund. Deshalb ist im Pflichtteilsrecht die Beweiserhebung in Bezug auf vorzunehmende Bewertung von besonderer Bedeutung. In Betracht kommen:

Wertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB[714] und zur Bewertung des Nachlasses zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung (§ 2311 BGB)[715]
Bewertung der auf den Pflichtteil anzurechnenden lebzeitigen Zuwendungen (§ 2315 BGB)
Bewertung von bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigenden ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers an den/die Pflichtteilsberechtigten bzw. ausgleichungsberechtigter Leistungen eines Abkömmlings für den Erblasser (§§ 2316, 2050, 2057a BGB), insbesondere auch Bewertung von Vorbehaltsnießbrauch, Vorbehaltswohnungsrecht, Zustimmungserfordernissen bei gemischten Schenkungen und gemischten Ausstattungen

Im Zusammenhang mit der Vermächtniskürzung (§§ 2318 ff. BGB) Bewertung von Vermächtnissen (Streitverkündung von Seiten des Erben an den Vermächtnisnehmer im Pflichtteilsprozess bzw. Drittwiderklage von Seiten des beklagten Erben im Pflichtteilsprozess gegenüber dem Sach-Vermächtnisnehmer auf Zahlung des Kürzungsbetrages)

Bewertung von Sachvermächtnissen (z.B. Grundstücksvermächtnis)
Bewertung eines Wohnungsrechtsvermächtnisses
Bewertung eines Nießbrauchsvermächtnisses
Bewertung eines Rentenvermächtnisses.
[714] Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Sachverständigen (§ 839a BGB), der vorsätzlich oder fahrlässig ein falsches Sachverständigengutachten erstellt hat: BGH NJW-RR 2006, 1454; BGH NJW 2006, 1733. Vgl. auch Weise, NJW-Spezial 2006, 165.
[715] Bewertung von Grundstücken: OLG Naumburg FamRZ 2011, 1531.

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