1. Kein Rechtsschutzinteresse des potenziellen gesetzlichen Erben auf Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers
a) OLG Köln, Urt. v. 13.12.1929
Rz. 623
Der Bruder einer Testatorin, der dieser Unterhalt gewährte, erhob eine Feststellungsklage und wollte damit klären lassen, ob ein von der Testatorin errichtetes Testament rechtswirksam sei, weil erhebliche Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestanden.
Das OLG Köln hat ein Feststellungsinteresse verneint, weil zu Lebzeiten zwischen ihm und der Schwester kein erbrechtliches Rechtsverhältnis bestehe.
Das OLG führt weiter aus:
Zitat
"Schließlich müsste auf jeden Fall das Interesse des Kl. an alsbaldiger Feststellung verneint werden. Ein solches Interesse folgt nicht daraus, dass einzelne Beweismittel im Lauf der Zeit verloren gehen können. Dieser Gefahr lässt sich durch ein Verfahren zur Sicherung des Beweises begegnen (§§ 485 ff. ZPO …)."
b) OLG Frankfurt, Urt. v. 30.1.1997
Rz. 624
Errichtet jemand ein Testament, in dem er zu seinem Erben eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt, so hat Letzterer zu Lebzeiten des künftigen Erblassers kein schutzwürdiges Interesse daran, im selbstständigen Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lassen.
Hiervon abgesehen ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Begutachtung der Testierfähigkeit des Antragsgegners zu dessen Lebzeiten durch einen Sachverständigen zu verneinen.
Dazu das OLG Frankfurt:
Zitat
Für das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ist allgemein anerkannt, daß auf die Feststellung des Erbrechts nach noch lebenden Personen nicht geklagt werden kann, weil die bloße Möglichkeit, Erbe zu werden, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht (…). Gleiches gilt für Klagen, durch die einzelne Voraussetzungen des künftigen erbrechtlichen Erwerbs festgestellt werden sollen, beispielsweise Klagen – mit oder ohne Beteiligung des künftigen Erblassers auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Testaments (…). Dabei wird im Schrifttum zutreffend betont, daß es im berechtigten, schützenswerten Interesse des Erblassers liegt, nicht schon zu Lebzeiten in gerichtliche Verfahren über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod verwickelt zu werden (…).
Nun wird zwar in Art. 41 HessFGG im Gegensatz zur Feststellungsklage vor dem Prozeßgericht nach § 256 ZPO nicht ein rechtliches Interesse, sondern bloß ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt. Auch muß sich ein berechtigtes Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen; es genügt vielmehr ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann (…). Darüber hinaus gibt es im Grundsatz kein besonders schutzwürdiges Interesse, nicht in ein gerichtliches Verfahren einbezogen zu werden, weil die Interessen des Verfahrensgegners in der Regel durch das Verfahrensrecht ausreichend geschützt werden. Anders liegt es aber nach Ansicht des Senats in Fällen der vorliegenden Art. Das durch den Grundsatz der Testierfreiheit (vgl. § 2302 BGB) anerkannte Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von seinen potentiellen Erben nicht "zu Tode prozessieren" lassen zu müssen, ist in der Regel höher zu bewerten als ein wie auch immer geartetes Interesse der potentiellen künftigen Nachlaßbeteiligten (…). Vor dem Erbfall, also zu Lebzeiten des Erblassers hat sowohl der gesetzlich berufene als auch der durch einseitiges Testament eingesetzte Erbe nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erbschaftserwerb, also eine rechtlich begründete Erwartung auf das Erbrecht, aber noch keine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines Anwartschaftsrechts (…). Der Erbanwärter kann seine Stellung jederzeit dadurch einbüßen, daß er den Erbfall gar nicht erlebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder daß sie ihm vom künftigen Erblasser genommen wird, indem dieser durch Verfügung von Todes wegen eine die gesetzlichen Erben nicht berücksichtigende Regelung trifft oder eine getroffene Erbeinsetzung widerruft.
Nach diesen Grundsätzen muß das Interesse des als künftiger gesetzlicher Erbe in Betracht kommenden Antragstellers daran, daß wegen der möglichen Erschwerung einer etwaigen Rechtsverfolgung nach dem Tode des Antragsgegners schon jetzt geklärt wird, ob das notarielle Testament vom 28.6.1995 wirksam oder wegen Testierunfähigkeit des Antragsgegners unwirksam ist, hinter dem Interesse des Antragsgegners zurücktreten, zu seinen Lebzeiten nicht mit gerichtlichen Verfahren über seinen künftigen Nachlaß behelligt zu werden (…). Hiervon abgesehen schafft im selbstständigen Beweisverfahren weder § 485 ZPO noch Art. 41 HessFGG eine Pflicht für eine am Verfahren beteiligte Person, die Untersuchung durch einen Sachverständigen gegen ihren Willen zu dulden (…). Soweit demgegenüber das OLG Köln (…) für einen vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen hat, der Gefahr eines Verlusts des Beweismittels (durch den...