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Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

 

Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, von seinem Sohn _________________________, wohnhaft _________________________,

allein

aufgrund letztwilliger Verfügung beerbt worden ist.

Mein Mandant erwirkte wegen einer Werklohnforderung gegen den Erblasser vor dem Landgericht _________________________ unter dem Az. _________________________ am _________________________ ein Versäumnisurteil, das seit _________________________ rechtskräftig ist.

Anlage 1: Ablichtung des Versäumnisurteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________

Der Erblasser ist laut Sterbeurkunde am _________________________ in _________________________ verstorben.

Anlage 2: Sterbeurkunde

Er hatte am _________________________ ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er seinen Sohn _________________________ zum alleinigen Erben bestimmte. Dieses Testament ist am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ eröffnet worden. Die Beiziehung der Nachlassakten Az. _________________________ wird beantragt. Weitere Verfügungen von Todes wegen sind nicht bekannt. Der Sohn _________________________ hat die Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen. Ein Rechtsstreit über sein Erbrecht ist nicht anhängig.

Mein Mandant ist bereit, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern.

Da er zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben des _________________________ eines Erbscheins bedarf, ist er auch gemäß § 792 ZPO antragsberechtigt.

Der Wert des Nachlasses beträgt schätzungsweise _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

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Zum Nachweis der Berechtigung genügt die Vorlage einer Ablichtung des Vollstreckungstitels; die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich.[14]

Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins nach dem GNotKG anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO.

Für den Fall, dass dem Erben bereits ein Erbschein erteilt wurde, muss der Gläubiger keinen weiteren Erbschein beantragen; er kann vielmehr eine Ausfertigung verlangen, § 357 Abs. 2 FamFG. Die Kosten richten sich dann nach KV 31000 GNotKG.

[14] MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, Rn 9; HK-ZPO/Kindl, Rn 4; Musielak/Voit/Lackmann, Rn. 3; vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 41653.

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