Rz. 78

Eine Einziehung wird auch ausgesprochen, wenn mehrere widersprechende Erbscheine in Umlauf sind.

 

Rz. 79

Muster 8.25: Antrag auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine

 

Muster 8.25: "Antrag" auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Einziehung des Erbscheins

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________, den vom Amtsgericht _________________________ am _________________________ der _________________________ erteilten Erbschein einzuziehen.

Begründung:

Das Amtsgericht Hamburg hat am _________________________ in Unkenntnis des Nachlassverfahrens des Amtsgerichts Traunstein einen widersprechenden Erbschein erteilt. Auf die beigefügte Ablichtung weise ich hin. Insoweit sind beide Erbscheine einzuziehen. Einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Hamburg bezüglich des dortigen Erbscheins habe ich heute ebenfalls gestellt.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 80

Erlangt das Nachlassgericht, gleich auf welchem Weg, Kenntnis von der möglichen Unrichtigkeit eines Erbscheins, hat es von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

Umstritten sind die Reichweite der Ermittlungspflicht und die Frage, welches Maß an gerichtlicher Überzeugung notwendig ist, um die Einziehung des Erbscheins anzuordnen.

Werden dem Gericht Tatsachen mitgeteilt, die Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins auslösen, z.B. die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers, hat das Gericht vor einer Entscheidung über die Einziehung die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Es hat entsprechend Beweise zu erheben, z.B. Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.

Eine Einziehung wird dann ausgesprochen, wenn die Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht "über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist".[46]

[46] BGHZ 40, 54.

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