1. Zuständiges Gericht
Rz. 5
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Die funktionelle Zuständigkeit beurteilt sich danach, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. Der Rechtspfleger ist zur Entscheidung bei gesetzlicher Erbfolge berufen, während dem Richter die Prüfung bei letztwilligen Verfügungen obliegt, §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Darüber hinaus ist der Richter noch für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen nach § 352c FamFG bzw. wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, zuständig.
2. Form
Rz. 6
Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann insbesondere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden, §§ 23, 25 FamFG.
3. Inhalt
Rz. 7
Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach
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dem Namen und Todestag des Erblassers, |
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der Person des/der Erben, |
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den Erbteilen, |
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den Beschränkungen (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) und |
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dem Berufungsgrund. |
Beachte
Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen.
Rz. 8
Ein Erbschein kann inhaltlich nur das wiedergeben, was beantragt wurde. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag oder ohne Antrag zu erteilen. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen ohne Antrag erteilten Erbschein nachträglich zu genehmigen.
4. Antragsberechtigung
Rz. 9
Antragsbefugt ist der Erbe (auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 FamFG, der Anteilserwerber oder der Erbeserbe). Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Daneben sind noch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter antragsbefugt. Dagegen besitzen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Nachlasspfleger kein Antragsrecht. Hingegen können Nachlassgläubiger, die bereits einen Titel gegen den Erblasser erwirkt haben, zum Zweck der Zwangsvollstreckung einen Erbschein beantragen, § 792 ZPO.
a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers
Rz. 10
Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers
Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, von seinem Sohn _________________________, wohnhaft _________________________,
allein
aufgrund letztwilliger Verfügung beerbt worden ist.
Mein Mandant erwirkte wegen einer Werklohnforderung gegen den Erblasser vor dem Landgericht _________________________ unter dem Az. _________________________ am _________________________ ein Versäumnisurteil, das seit _________________________ rechtskräftig ist.
Anlage 1: Ablichtung des Versäumnisurteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________
Der Erblasser ist laut Sterbeurkunde am _________________________ in _________________________ verstorben.
Anlage 2: Sterbeurkunde
Er hatte am _________________________ ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er seinen Sohn _________________________ zum alleinigen Erben bestimmte. Dieses Testament ist am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ eröffnet worden. Die Beiziehung der Nachlassakten Az. _________________________ wird beantragt. Weitere Verfügungen von Todes wegen sind nicht bekannt. Der Sohn _________________________ hat die Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen. Ein Rechtsstreit über sein Erbrecht ist nicht anhängig.
Mein Mandant ist bereit, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern.
Da er zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben des _________________________ eines Erbscheins bedarf, ist er auch gemäß § 792 ZPO antragsberechtigt.
Der Wert des Nachlasses beträgt schätzungsweise _________________________ EUR.
(Rechtsanwalt)
Rz. 11
Zum Nachweis der Berechtigung genügt die Vorlage einer Ablichtung des Vollstreckungstitels; die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich.
Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins nach dem GNotKG anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO.
Für den Fall, dass dem Erben ...