Rz. 1

Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:

Person des Erblassers
Person des Erben (Name, Todestag und letzter Wohnsitz)
Umfang des Erbrechts zur Zeit des Erbfalls (Erbquote)
Nacherbschaft[1]
Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Über den Umfang des Nachlasses, speziell zu der Frage, welche Gegenstände zur Erbmasse gehören, trifft der Erbschein keine Aussage. Auch schuldrechtliche Ansprüche, etwa aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsrechten, sind nicht Inhalt des Erbscheins, da sie die Verfügungsmacht des Erben nicht berühren.[2] In der Praxis benötigt man einen Erbschein vor allem zur Vorlage beim Grundbuchamt, § 35 GBO, oder bei Banken.[3]

[1] Köster, Rpfleger 2000, 90.
[2] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2353 Rn 23.
[3] Vgl. dazu aber auch BGH NJW 2005, 2779: Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis des Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis dar.

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