1. Zwischenverfügung
Rz. 27
Bei objektiv behebbaren Verfahrensmängeln wird dem Antragsteller aufgegeben, für eine positive Entscheidung entgegenstehende Hindernisse (z.B. fehlende Unterlagen) zu beseitigen. Hierzu kann das Gericht auch eine Frist setzen.
2. Feststellungsbeschluss
Rz. 28
Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 352e FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung).
§ 352e FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
3. Zurückweisung des Antrags
Rz. 29
Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, wird er durch Beschluss zurückgewiesen.
4. Erbscheinserteilung
Rz. 30
Von dem Feststellungsbeschluss ist die faktische Erteilung des Erbscheins zu unterscheiden. Diese geschieht dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zugestellt oder übergeben wird. Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann der Feststellungsbeschluss wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unrichtigen Erbscheins zu "beantragen".
Rz. 31
Inhalt des Erbscheins:
▪ |
Erblasser (Name, Todestag, letzter Wohnsitz) |
▪ |
Erbe(n) |
▪ |
Erbrecht zur Zeit des Erbfalls (Quote; nicht erforderlich ist – anders als beim Antrag – die Angabe des Berufungsgrundes) |
▪ |
Beschränkungen (z.B. Nacherbfolge; Testamentsvollstreckung). |
Der Umfang des Nachlasses oder hinterlassene Gegenstände werden nicht aufgenommen Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbscheinsantrag gemäß § 352c FamFG beschränkt wird.
5. Feststellung des Erbrechts des Fiskus
Rz. 32
Wir der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, § 1964 Abs. 1 BGB. Zuständig für die Feststellung ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG.
Dazu ergeht zunächst eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.
a) Muster: Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Fiskuserbrecht)
Rz. 33
Muster 8.8: Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Fiskuserbrecht)
Muster 8.8: Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Fiskuserbrecht)
VI _________________________/_________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________
am _________________________ folgende
Öffentliche Aufforderung
Am _________________________ verstarb in _________________________ der am _________________________ geborene deutsche Staatsangehörige _________________________. Erben konnten nicht ermittelt werden.
Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht _________________________ anzumelden. Ansonsten wird gemäß § 1964 BGB festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) Fiskus nicht vorhanden ist. Der Wert des reinen Nachlasses beträgt _________________________ EUR.
_________________________, den _________________________
(Rechtspfleger)
Vfg.
I. |
Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
II. |
Aushang an Gerichtstafel |
III. |
WV sp _________________________ |
(Rechtspfleger)
Erfolgt keine Anmeldung der Erbrechte, ergeht folgender Beschluss:
b) Muster: Feststellung des Fiskuserbrechts
Rz. 34
Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts
Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts
VI _________________________/_________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________
am _________________________ folgenden
Beschluss
Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) Fiskus nicht vorhanden ist.
Gründe:
Eine wirksame Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.
Gesetzliche Erben konnten nicht ermittelt werden.
Der (bayerische) Fiskus war daher als alleiniger Erbe festzustellen.
(Alternative:) Eine Verfügung von Todes wegen liegt vor. Sämtliche bekannten Erben (Testamentserbe und die gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung) haben die Erbschaft ausgeschlagen. Aufgrund öffentlicher Aufforderung wurden keine weiteren gesetzlichen Erben ermittelt. Der (bayerische) Fiskus war daher als alleiniger Erbe festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der ...