Rz. 52

Muster 8.18: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers)

 

Muster 8.18: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an.

In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesene _________________________ kraft Gesetzes von

_________________________ (Ehefrau) zu ¾ und von

_________________________ (Vater) und _________________________ (Mutter) zu je ⅛

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________ (Deutschland). Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Er war in einziger Ehe mit der Beteiligten _________________________ (Ehefrau) verheiratet. Auf die beiliegende Heiratsurkunde des Standesamtes _________________________ vom _________________________ darf verwiesen werden.

Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand.

Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge, auch keine nichtehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kinder.

Der Erblasser war Sohn des Herrn _________________________ und der Frau _________________________. Auf die beiliegende Geburtsurkunde des Standesamtes _________________________ nehme ich Bezug.

Seine Ehefrau wurde demnach gemäß § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 BGB Erbin zu ¾. Der Vater und die Mutter des Erblassers wurden Erben zu je ⅛.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Der reine Wert des Nachlasses beträgt _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 53

Sind beide Elternteile des (kinderlosen) Erblassers noch am Leben, bedarf es keiner Angaben zu den Großeltern, Geschwistern und Geschwisterkindern des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, ist anzugeben, ob dieser Abkömmlinge hatte.

 

Rz. 54

Ist ein Elternteil vorverstorben, gilt wiederum das Repräsentationssystem. § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB verweist auf § 1924 Abs. 24 BGB, wonach sich das Erbrecht nach Linien bestimmt. Sind beim vorverstorbenen Elternteil keine Nachkommen vorhanden, fällt dessen Hälfte dem noch lebenden Elternteil zu (§ 1924 Abs. 3 S. 2 BGB, "erloschene Linie"). Sind beide Eltern vorverstorben, erben die Abkömmlinge der Eltern (sowohl beiderseitige als auch einseitige). Die Erben der dritten Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge) kommen erst dann zum Zug, wenn kein Abkömmling der Eltern vorhanden ist (§ 1930 BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass die noch lebenden Erben zweiter Ordnung nicht mit dem vorverstorbenen Elternteil verwandt sind (Stiefkinder).[34]

[34] LG Bochum Rpfleger 1989, 509.

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