Rz. 55

Muster 8.19: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers)

 

Muster 8.19: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an.

In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesene _________________________ kraft Gesetzes von

_________________________ (Ehefrau) zu ¾ und von

_________________________ (Großväter) und _________________________ (Großmütter) zu je 1/16

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________ (Deutschland). Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Er war in einziger Ehe mit der Beteiligten _________________________ (Ehefrau) verheiratet. Auf die beiliegende Heiratsurkunde des Standesamtes _________________________ vom _________________________ darf verwiesen werden.

Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand.

Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge, auch keine nichtehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kinder.

Der Erblasser war Sohn des Herrn _________________________ und der Frau _________________________. Auf die beiliegende Geburtsurkunde des Standesamtes _________________________ nehme ich Bezug. Die Eltern des Erblassers sind bereits vorverstorben. Auf die beiliegenden Sterbeurkunden des Standesamtes _________________________ weise ich hin.

Sämtliche Großeltern des Erblassers sind noch vorhanden: Herr _________________________, Frau _________________________ (Großeltern der väterlichen Seite); Herr _________________________, Frau _________________________ (Großeltern der mütterlichen Seite).

Seine Ehefrau wurde demnach gemäß § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 BGB Erbin zu ¾. Die Großeltern des Erblassers wurden Erben zu je 1/16.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Der reine Wert des Nachlasses beträgt _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 56

Im Regelfall kommt es zu einer Erbfolge in zwei Linien (väterliche und mütterliche Großeltern). Möglich ist aber bei Fällen der Verwandtenadoption, dass eine dritte Linie zu bilden ist (§ 1756 BGB). Leben alle Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls, so tritt Schoßfall ein (§ 1924 Abs. 2 BGB). Die Großeltern erben allein und zu gleichen Teilen.

 

Rz. 57

Abkömmlinge der Großeltern werden von der Erbfolge grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1926 Abs. 2 BGB). Sie kommen als Erben nur bei Vorversterben der Großeltern in Betracht (§ 1926 Abs. 3 S. 1 BGB).

Neben den Großeltern ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe zu ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB), im Fall der Zugewinngemeinschaft zu ¾ (§§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB). Das Erbrecht der Abkömmlinge der Großeltern wird durch den Ehegatten ausgeschaltet (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB).

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