Rz. 11

Materiell-rechtlich ist eine Aufhebung der Teilung nur notwendig, wenn sich auf der Teilfläche Sondereigentum befindet (dazu vgl. § 9 Rdn 5 ff.).[12] Selbst wenn Sondernutzungsrechte an der Fläche bestehen, werden diese mit Vollzug der Veräußerung gegenstandslos.[13] Da alle Miteigentümer an der Veräußerung mitwirken müssen (vgl. oben Rdn 10), läge bereits hierin die einvernehmliche Aufhebung des Sondernutzungsrechtes.

[12] Ob dies der Fall ist, wird sich in aller Regel aus den beim Grundbuchamt hinterlegten Plänen ergeben; ggf. kann es einen entsprechenden Nachweis verlangen, so Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 360 f.
[13] Vgl. Beck'sches Fomularbuch/Schneider, WEG, S. 360 f.

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