Rz. 6
Nach ganz h.M.[5] ist daneben eine dingliche Unterstellung unter die bisherige Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung erforderlich und ausreichend. Damit wird das Zuflurstück gewissermaßen nachträglich gem. § 4 bzw. § 8 WEG dinglich geteilt und umgewandelt. Eine einfache Erklärung im Rahmen des Erwerbsaktes genügt.[6] Eine Aufhebung der ursprünglichen Teilungserklärung mit anschließender Neuaufteilung ist nicht nötig,[7] allerdings im Einzelfall geboten, insbesondere wenn neue aufteilungsfähige Gebäude übernommen werden (zum umgekehrten Fall vgl. § 9 Rdn 5 ff.).[8]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen