Rz. 109

Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB

betreffen.

 

Rz. 110

Keine Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die vertragliche Unterhaltsansprüche betreffen. Insoweit handelt es sich um Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Zwar sind diese Verfahren ebenfalls Familienstreitsachen, für die die gleichen Wertvorschriften gelten wie für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 231 ff. FamFG gelten jedoch nicht. In den sonstigen Familiensachen richtet sich das Verfahren nach den §§ 266 FamFG (siehe Rdn 63).

 

Rz. 111

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und gegebenenfalls eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).

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