Rz. 241

Isolierte Zugewinnverfahren als Familienstreitsachen sind:

Verfahren auf Zahlung des Zugewinnausgleichs (§ 1378 BGB),
Verfahren über darauf gerichtete Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (§ 1379 BGB),
Stufenverfahren (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) auf Auskunft (gegebenenfalls auch eidesstattliche Versicherung) und Zahlung,
Verfahren auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1385, 1386 BGB),
Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB),
Verfahren auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1386 BGB),
Verfahren über Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte (§ 1390 Abs. 1 BGB).
 

Rz. 242

Darüber hinaus können im Fall des sog. kleinen Amtsverbunds (§ 265 FamFG) Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im selben Verfahren zusammentreffen. Das ist der Fall, wenn in einem Verfahren auf Zahlung des Zugewinnausgleichs zugleich

der Antragsteller die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 Abs. 1 BGB) oder
der Antragsgegner die Stundung der Ausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB)

beantragt.

 

Rz. 243

Die Ansprüche auf Übertragung und Stundung müssen in diesem Fall in demselben Verfahren erhoben werden (§§ 1382 Abs. 5, 1383 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 244

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und gegebenenfalls eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).

 

Rz. 245

Die Gegenstandswerte in Zugewinnverfahren richten sich, soweit sie auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.

 

Rz. 246

Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 38, 39 FamGKG.

 

Rz. 247

Wird im Verfahren auf Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung auch ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 BGB (Stundung) oder § 1383 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1382 Abs. 5 BGB (Übertragung von Vermögensgegenständen) gestellt, ist § 52 FamGKG zu beachten, der allerdings nur für die Gerichtsgebühren gilt, nicht auch für die Anwaltsgebühren (siehe Rdn 314).

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