Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 122
Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
Beispiel 50: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also der Beträge für Januar bis Dezember 2015, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Rz. 123
Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.
Beispiel 51: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, geringere Zeit als ein Jahr
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2018 bis einschließlich Juni 2018.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG jetzt nur nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden sechs Monate, also für Januar bis Juni 2018, 6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR.
Rz. 124
Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern es vielmehr genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt, für die Unterhalt verlangt wird. Veränderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate sind daher zu berücksichtigen.
Beispiel 52: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge
Im Dezember 2016 wurde für das minderjährige Kind Unterhalt ab Januar 2017 beantragt. Das Kind war bei Antragseinreichung elf Jahre alt. Es wurde im Mai 2017 zwölf Jahre. Es wurde daher beantragt, den Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 297,00 EUR bis einschließlich April 2017 und in Höhe von 364,00 EUR ab Mai 2017 zu verpflichten.
Maßgebend ist wiederum gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2017. Die auf die Einreichung des Antrags folgenden zwölf Monatsbeträge sind wie folgt zu berechnen
▪ |
(Januar – April) 4 x 297,00 EUR = |
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1.188,00 EUR |
▪ |
(Mai – Dezember) 8 x 364,00 EUR = |
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2.912,00 EUR |
Gesamt |
4.100,00 EUR |
Rz. 125
Wird nicht für alle auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monat Unterhalt verlangt, ist auf die ersten zwölf Monate abzustellen, für die Unterhalt verlangt wird.
Beispiel 53: Antrag auf zukünftigen Unterhalt ab späterem Zeitpunkt
Im Dezember 2017 wird ein Antrag auf Zahlung monatlichen Unterhalts beginnend ab Februar 2018 in Höhe von 364,00 EUR eingereicht.
Maßgebend ist wiederum gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, allerdings nur die Monate, für die Unterhalt verlangt wird, also für Februar 2018 bis Januar 2019. Der Wert beläuft sich damit auf 12 x 364,00 EUR = 4.368,00 EUR.
Beispiel 54: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit Unterbrechung
Das volljährige studierende Kind reicht im Dezember 2017 einen Antrag auf Zahlung monatlichen Unterhalts beginnend ab Januar 2018 in Höhe von 735,00 EUR ein, allerdings mit der Einschränkung, dass für den Monat Juni 2018 kein Unterhalt verlangt wird, da in diesem Monat wegen eigener Einkünfte keine Bedürftigkeit bestehen wird.
Maßgebend ist gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der Monate Januar bis Mai 2018 und Juli 2018 bis Januar 2019. Der Wert beläuft sich damit auf 12 x 735,00 EUR = 8.820,00 EUR.