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Da Ansprüche auf Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren immer auf eine Geldforderung gerichtet sind, bestimmt sich der Wert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG. Maßgebend ist der verlangte Betrag. Wie sich dieser zusammensetzt (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Auslagen Umsatzsteuer etc.), ist unerheblich.[7] Ebenso ist unerheblich, ob Zahlung verlangt wird oder Freistellung, also etwa Zahlung an den Verfahrensbevollmächtigten oder an die Gerichtskasse.

[7] Schneider/Herget/Thiel, Rn 950 ff.; Kindermann, Rn 286 ff.

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