Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Zahlungsanträge
aa) Überblick
Rz. 112
Die Gegenstandswerte in Unterhaltsverfahren richten sich, soweit sie auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche, also Naturalunterhalt, sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
Rz. 113
§ 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG ist einschlägig, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.
Rz. 114
Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 34, 38, 39 FamGKG.
bb) Fällige Beträge
Rz. 115
Wird lediglich eine bezifferte Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an.
Beispiel 44: Fälliger Betrag
Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beträgt 350,00 EUR.
Rz. 116
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Auch dies hat mit § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG nichts zu tun.
Beispiel 45: Mehrere fällige Beträge (I)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli bis November 2017 zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.
Rz. 117
Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Beispiel 46: Mehrere fällige Beträge (II)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli 2016 bis November 2017 zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 17 x 500,00 EUR = 8.500,00 EUR.
Rz. 118
Entsprechend ist auch zu bewerten, wenn geleisteter Unterhalt zurückverlangt wird. Es gilt § 35 FamGKG. Der volle Betrag ist maßgebend. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Hamburg, das den Wert auf den Betrag von zwölf Monaten beschränken will.
Beispiel 47: Rückzahlung geleisteter Beträge
Der Ehemann verlangt für die vergangenen 20 Monate Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts in Höhe von 200,00 EUR monatlich, insgesamt also 4.000,00 EUR.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte Betrag ist maßgebend. Er beträgt daher 4.000,00 EUR.
cc) Zukünftige Beträge
Rz. 119
Werden zukünftige Beträge geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 259 ZPO), gilt das Gleiche wie bei den fälligen Beträgen. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.
Beispiel 48: Zukünftige Unterhaltsforderung
Die Kindesmutter muss im September 600,00 EUR für eine Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter zahlen. Der Vater kündigt an, sich an diesem Betrag nicht zu beteiligten. Daraufhin beantragt das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, im Juli, den Kindesvater zu verpflichten, für die Tochter im September einen anteiligen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte zukünftige Monatsbetrag ist maßgebend. Der Wert beläuft sich auf 300,00 EUR.
Rz. 120
Werden mehrere zukünftige Beträge geltend gemacht, sind deren Werte sämtlich zusammenzurechnen, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.
Beispiel 49: Mehrere zukünftige Unterhaltsforderungen
Die Eheleute hatten einen Vergleich geschlossen, wonach die Ehefrau eine Unterhaltsabfindung in Höhe von 30.000,00 EUR erhalten soll, zahlbar in dreißig monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR. Nachdem der Ehemann fünf Raten gezahlt hat, stellt er die Zahlungen ein und erklärt, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die Ehefrau beantragt daraufhin, den Ehemann zu verpflichten, zukünftig für die Dauer von 25 Monaten monatlich jeweils 1.000,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beläuft sich auf 25.000,00 EUR. Da es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, greift § 51 FamGKG nicht.
dd) Wiederkehrende zukünftige Leistung
(1) Überblick
Rz. 121
Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, also Unterhalt als wiederkehrende Leistung, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die der Einreichung folgenden zwölf Monate.
(2) Bezifferter Unterhalt
Rz. 122
Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
Beispiel 50: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen.
Der Wert der künftigen Unt...