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§ 8 Familienstreitsachen / 2. Isolierte Verfahren auf Zahlung des Zugewinnausgleichs


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Norbert Schneider, Lotte Thiel

a) Gegenstandswert

 

Rz. 248

Wird eine bezifferte Forderung auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG. Maßgebend ist der Wert der verlangten Ausgleichsforderung.

 

Beispiel 137: Antrag auf Zahlung von Zugewinn

Der Ehemann beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 20.000,00 EUR.

 

Rz. 249

Daneben gelten die übrigen allgemeinen Wertvorschriften. So werden Zinsen und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, nicht hinzugerechnet (§ 37 Abs. 1 FamGKG). Soweit Kosten oder Zinsen aus einem bereits erledigten und nicht (mehr) anhängigen Teil der Hauptforderung geltend gemacht werden, sind die Kosten Wert erhöhend zu berücksichtigen.

 

Beispiel 138: Zinsen aus erledigten Beträgen

Die geschiedene Ehefrau ist von ihrem Ehemann vorgerichtlich mehrfach aufgefordert worden, 40.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen. Der Ehemann beauftragt nunmehr einen Anwalt, der außergerichtlich die 40.000,00 EUR nebst Zinsen letztmalig zur Zahlung anmahnt und gerichtliche Schritte androht. Daraufhin zahlt die Ehefrau 15.000,00 EUR auf die Hauptforderung. Wegen des restlichen Betrags in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen stellt der Ehemann durch seinen Anwalt Zahlungsantrag beim FamG. Gleichzeitig verlangt er auch aus den vorgerichtlich gezahlten 15.000,00 EUR Zinsen bis zur Zahlung.

Soweit die Zinsen auf die anhängige Restforderung von 25.000,00 EUR entfallen, sind sie nach § 37 Abs. 1 FamGKG Nebenforderung. Soweit die Zinsen dagegen auf die vorgerichtlich gezahlten 15.000,00 EUR entfallen, sind sie Hauptforderung, da es insoweit an der Abhängigkeit zur anhängigen restlichen Hauptforderung fehlt.

Hätte die Ehefrau keine Tilgungsbestimmung angegeben, dann wäre die Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die Zinsen zu verrechnen gewesen, so dass dann eine entsprechend höhere Hauptforderung verblieben wäre.

 

Beispiel 139: Kosten aus erledigten Beträgen

Der Ehemann wird außergerichtlich durch den Anwalt aufgefordert, 12.000,00 EUR Zugewinnausgleich zu zahlen. Er zahlt freiwillig 7.500,00 EUR. Wegen der weiteren 4.500,00 EUR wird bei Gericht ein Zahlungsantrag eingereicht. Der Anwalt rechnet außergerichtlich wie folgt ab:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr aus 12.000,00 EUR, Nr. 2300 VV   785,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 805,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   152,99 EUR
Gesamt   958,19 EUR

Diesen Betrag macht der Antragsteller als materiell-rechtlichen Schaden mit geltend.

 
Der Wert des restlichen Zahlungsantrags beläuft sich auf 4.500,00 EUR.

Die mit eingeklagten 958,19 EUR Anwaltskosten aus 12.000,00 EUR sind anteilig, soweit aus 7.500,00 EUR entstanden, nach § 37 Abs. 2 FamGKG bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr, ist daher folgender Anteil der vorgerichtlichen Kosten Hauptforderung und damit Wert erhöhend zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr aus 7.500,00 EUR, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt   729,23 EUR
     
Der Verfahrenswert beläuft sich damit auf insgesamt   5.229,23 EUR.
 

Rz. 250

Verteidigt sich der Antragsgegner hilfsweise mit einer Hilfsaufrechnung, also hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung, dann gilt § 39 Abs. 3 FamGKG. Der Wert der Hilfsaufrechnungsforderung wird hinzugerechnet, wenn darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht oder ein Vergleich darüber geschlossen wird.

 

Beispiel 140: Entscheidung über streitige Hilfsaufrechnung

Der Anwalt beantragt für den Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe von 80.000,00 EUR. Die Ehefrau beantragt Abweisung, da sie der Auffassung ist, sie schulde keinen Zugewinn. Hilfsweise rechnet sie mit einem Gegenanspruch aus Gesamtschuldnerausgleich auf. Das Gericht bejaht den Zugewinnausgleichsanspruch und entscheidet sodann auch über die Hilfsaufrechnung.

Zu dem Wert des Zahlungsantrags ist gem. § 39 Abs. 3 FamGKG der Wert der Hilfsaufrechnung hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Verfahrenswert in Höhe von 100.000,00 EUR ergibt.

 

Beispiel 141: Vergleich über streitige Hilfsaufrechnung

Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch schließen die Beteiligten einen Vergleich auch über die Hilfsaufrechnung.

Auch jetzt ist dem Wert des Zahlungsantrags gem. § 39 Abs. 4, 3 FamGKG der Wert der Hilfsaufrechnung hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Verfahrenswert in Höhe von 100.000,00 EUR ergibt.

b) Die Gebühren

aa) Verfahrensgebühr

 

Rz. 251

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Beispiel 142: Zugewinnverfahren ohne Termin

Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 31...

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