Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
Rz. 364
Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
Rz. 365
Die Terminsgebühr entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Beispiel 205: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.
Zur 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) hinzu.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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1.040,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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780,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.840,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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349,60 EUR |
Gesamt |
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2.189,60 EUR |
Rz. 366
Die Terminsgebühr entsteht auch unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.
Beispiel 206: Beschwerdeverfahren mit Besprechung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Nach Erwiderung des Beschwerdegegners führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens, allerdings ohne Erfolg. Die Beschwerde wird hiernach zurückgenommen.
Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 205.
b) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV
Rz. 367
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Dieser Fall dürfte allerdings im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG selten sein. In Betracht kommt dieser Fall, wenn bereits erstinstanzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden worden war.
Beispiel 207: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Das OLG entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 206.
Rz. 368
Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht. Unerheblich ist dabei, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.
Beispiel 208: Beschwerdeverfahren mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG
Wie vorangegangenes Beispiel 207; jedoch entscheidet das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.
Jetzt entsteht nur die Verfahrensgebühr, nicht aber auch eine Terminsgebühr.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.040,00 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.060,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
201,40 EUR |
Gesamt |
|
1.261,40 EUR |
Rz. 369
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch bei Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO.
Beispiel 209: Beschwerdeverfahren mit Anerkenntnisbeschluss
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antrag der Ehefrau auf Zahlung von 8.000,00 EUR Zugewinnausgleich zurückgewiesen worden ist, legt diese Beschwerde ein. Der Beschwerdegegner erkennt an, so dass das OLG ohne mündliche Verhandlung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO einen Anerkenntnisbeschluss erlässt.
Jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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729,60 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3200 VV |
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547,20 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.296,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
246,39 EUR |
Gesamt |
|
1.543,19 EUR |
Rz. 370
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV ferner bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.
Rz. 371
In Betracht kommt auch eine Ermäßigung nach Nr. 3202 VV auf 0,5, da in Familienstreitsachen auch im Beschwerdeverfahren ein Versäumnisbeschluss möglich ist.
Rz. 372
Erscheint der Anwalt des Beschwerdeführers nicht und stellt der Anwalt des Beschwerdegegners daraufhin
▪ |
einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses gegen den Beschwerdeführer oder |
▪ |
Anträge zur Prozess- oder Sachleitung, |
entsteht die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 0,5 (Nrn. 3202, 3203 VV). Das Gleiche gilt, wenn das Gericht von Amts wegen zur Verfahrens- oder Sachleitung entscheidet (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3203 VV i.V.m. A...