Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Verfahrensgebühr
Rz. 89
Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Beispiel 29: Verfahren ohne Termin
Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,04 EUR |
Gesamt |
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413,64 EUR |
Rz. 90
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.
Beispiel 30: Verfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.
Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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201,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
221,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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42,10 EUR |
Gesamt |
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263,70 EUR |
Rz. 91
Zur Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV siehe Beispiel 42.
Rz. 92
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.
Rz. 93
Ist dem Verfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen und ist dort eine Terminsgebühr entstanden, so ist diese auf die Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) (zum Mahnverfahren siehe § 5).
Rz. 94
Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Beispiel 31: Verfahren ohne Termin mit Anrechnung vorheriger Geschäftsgebühr
Der Anwalt verlangt zunächst außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR. Da der Ehemann nicht zahlt, wird ein entsprechender Zahlungsantrag bei Gericht eingereicht. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) aus 4.000,00 EUR, wobei hier von einer 1,3-Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll. Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus 4.000,00 EUR, auf die die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
I. Außergerichtliche Vertretung |
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1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
66,04 EUR |
Gesamt |
|
413,64 EUR |
II. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 4.000,00 EUR |
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– 163,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
183,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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34,92 EUR |
Gesamt |
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218,72 EUR |
b) Terminsgebühr
Rz. 95
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht für den beteiligten Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 32: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Im Zugewinnverfahren (Wert: 6.000,00 EUR) wird vor dem FamG mündlich verhandelt.
Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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424,80 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
905,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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171,95 EUR |
Gesamt |
|
1.076,95 EUR |
Rz. 96
Die Terminsgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV auch bei dem in Familiensachen wohl selteneren Fall der Teilnahme an einem Sachverständigentermin.
Rz. 97
Die Terminsgebühr entsteht ebenso nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
Beispiel 33: Verfahren mit Besprechung
Im Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich (Wert: 6.000,00 EUR) führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung der Angelegenheit. Daraufhin wird der Antrag auf Zugewinn zurückgenommen.
Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt auch jetzt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 32.
Rz. 98
Die Terminsgebühr kann nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch schon vor Anhängigkeit anfallen. Hinzu kommt dann eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV.
Beispiel 34: Verfahren mit Terminsgebühr vor Anhängigkeit
Der Anwalt erhält von der Ehefrau den Auftrag, vor dem FamG einen Antrag gegen den Ehemann ...