Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Gegenstandswert
Rz. 280
Wird Auskunft nach § 1379 BGB verlangt, so ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten. Anzusetzen ist ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Die Praxis geht von 1/10 bis 1/3 aus. Die Höhe des Bruchteils richtet sich danach, welche Bedeutung die Auskunft für den Antragsteller hat. Je mehr er auf die Erteilung der Auskunft angewiesen ist, desto höher ist die Quote anzusetzen.
Beispiel 161: Antrag auf Auskunft (I)
Der Ehemann verlangt von der Ehefrau Auskunft über deren Endvermögen. Der Ehemann erwartet einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR.
Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist für den Auskunftsanspruch gem. § 42 Abs. 1 FamGKG von einem Bruchteil in Höhe von 20 % des zu erwartenden Anspruchs auszugehen, also von 4.000,00 EUR.
Rz. 281
Ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers, so ist der erwartete Zahlungsanspruch nach § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR zu schätzen.
Beispiel 162: Antrag auf Auskunft (II)
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Endvermögen. Eine konkrete Erwartung, welcher Zugewinn sich ergeben könnte, hat die Ehefrau nicht.
Auszugehen ist jetzt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG von einem zu erwartenden Zugewinnausgleich in Höhe von 5.000,00 EUR, so dass sich bei Ansatz eines Prozentsatzes von 20 % ein Wert in Höhe von 1.000,00 EUR für den Auskunftsanspruch ergibt.
b) Die Gebühren
Rz. 282
Hinsichtlich der Gebühren gelten gegenüber einem Zahlungsantrag grundsätzlich keine Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zu den Rdn 251 Bezug genommen werden kann.
Rz. 283
Soweit im isolierten Auskunftsverfahren über die Zahlung verhandelt oder sogar eine Einigung geschlossen wird, ist insoweit ein Mehrwert anzusetzen. Zu beachten ist allerdings, dass auch hier in entsprechender Anwendung des § 38 FamGKG die Werte von Auskunft und Zahlung nicht zu addieren sind, sondern dass nur der höhere Wert gilt.
Beispiel 163: Isoliertes Auskunftsverfahren mit Verhandlung über den Zahlungsantrag
Der Anwalt reicht für die Antragstellerin einen Antrag auf Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden die Auskünfte vorgelegt. Es wird sodann auch über den Zahlungsanspruch verhandelt, den die Antragstellerin mit 20.000,00 EUR beziffert. Eine Einigung kommt nicht zustande. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 4.000,00 EUR fest.
Es entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR und eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus 20.000,00 EUR, gem. § 15 Abs. 3 RVG, jedoch nicht mehr als eine 1,3-Gebühr aus 20.000,00 EUR
Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr aus 20.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
593,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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|
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 20.000,00 EUR |
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964,60 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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890,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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356,25 EUR |
Gesamt |
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2.231,25 EUR |
Beispiel 164: Isoliertes Auskunftsverfahren mit Einigung über den Zahlungsantrag
Der Anwalt reicht für die Antragstellerin einen Antrag auf Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden die Auskünfte vorgelegt. Es wird sodann auch über den Zahlungsanspruch verhandelt, den die Antragstellerin mit 20.000,00 EUR beziffert und eine Einigung erzielt. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 4.000,00 EUR fest und den Wert des Vergleichs auf 20.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel. Hinzu kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus 20.000,00 EUR. Eine Einigungsgebühr aus der Auskunft ist nicht angefallen, da darüber keine Einigung erzielt worden ist. Abgesehen davon würde diese Gebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG auf das Gesamtergebnis ohnehin keine Auswirkungen haben.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
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|
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
593,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 20.000,00 EUR |
|
964,60 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
890,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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1.113,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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|
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.988,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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567,72 EUR |
Gesamt |
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3.555,72 EUR |