Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Gegenstandswert
Rz. 286
Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO vor, verlangt er also Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung sowie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, so gilt § 38 i.V.m. §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG. Der Wert des Auskunftsanspruchs berechnet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 280), der Wert des Zahlungsantrags nach § 35 FamGKG. Für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der Anspruch mit dem höchsten Wert, also i.d.R. des Zahlungsantrags.
Rz. 287
Keine Probleme bereitet die Wertfestsetzung, wenn der Zahlungsantrag später im Rahmen der Erwartung beziffert wird. Dann ist der Wert des später bezifferten Zahlungsantrags maßgebend.
Beispiel 165: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch erwartungsgemäß mit 30.000,00 EUR.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert von 30.000,00 EUR.
Rz. 288
Hat der Gegner zwischenzeitlich Teilzahlungen erbracht, so dass geringer beziffert wird, hat dies auf den Wert keinen Einfluss, da nach § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abzustellen ist.
Beispiel 166: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung nach Teilzahlungen
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Anhängigkeit zahlt der Ehemann 20.000,00 EUR auf den Zugewinnausgleich und erteilt die geforderten Auskünfte. Die Ehefrau beziffert im Hinblick darauf ihren Anspruch nur noch mit 10.000,00 EUR.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Tag der Antragseinreichung mit 30.000,00 EUR anzusetzen ist.
Rz. 289
Kommt es nicht zur Bezifferung (sog. stecken gebliebener Stufenantrag), so ist zu schätzen, mit welchem Zugewinnausgleichsanspruch nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen war.
Beispiel 167: Stecken gebliebener Stufenantrag (I)
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu rechnen gewesen.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Wert von 20.000,00 EUR zu schätzen ist.
Rz. 290
Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist für den Leistungsantrag vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen.
Beispiel 168: Stecken gebliebener Stufenantrag (II)
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Anhaltspunkte für den zu erwartenden Zugewinnausgleich sind nicht vorhanden.
Maßgebend ist auch jetzt gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zu schätzen ist.
b) Die Gebühren
Rz. 291
Hinsichtlich der Gebühren kann wiederum zunächst auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden. Hier gelten allerdings einige Besonderheiten.
Rz. 292
Bei Stufenanträgen ist zu differenzieren. Auch hier kann es zu einem geringeren Wert für die Terminsgebühr kommen. Dabei sind drei Grundfälle zu unterscheiden.
Rz. 293
Wird sowohl über den Auskunftsantrag (gegebenenfalls auch den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) verhandelt und anschließend über den Zahlungsantrag, entsteht auch die Terminsgebühr nur aus dem höheren Wert (§ 38 FamGKG).
Beispiel 169: Stufenantrag mit Verhandlung über Auskunft und Zahlung
Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach Auskunftserteilung wird zur Höhe verhandelt und entschieden. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zahlung 15.000,00 EUR, Au...