Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Wechselseitige Zahlungsanträge
aa) Gegenstandswert
Rz. 299
Wird wechselseitig Zugewinnausgleich, beantragt, so werden die Werte von Antrag und Widerantrag addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Es liegt nicht derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor. Zwar schließt der Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten den des anderen aus; es fehlt jedoch an einer wirtschaftlichen Identität. Unzutreffend ist daher die Auffassung des 10. Senats des OLG Hamm, der für Antrag und Widerantrag von demselben Verfahrensgegenstand ausgeht, weil sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen würden, und daher gem. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nur den höheren Wert annimmt.
Beispiel 175: Wechselseitige Zahlungsanträge
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 30.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt seinerseits einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR.
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind zusammenzurechnen. Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR.
bb) Die Gebühren
Rz. 300
Hinsichtlich der Gebühren kann auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden.
b) Wechselseitige Stufenanträge
aa) Gegenstandswert
Rz. 301
Zu addieren ist auch bei wechselseitigen Stufenanträgen. Werden wechselseitige Stufenanträge gestellt, so ist zunächst einmal jeder Stufenantrag nach § 38 FamGKG zu bewerten. Maßgebend ist also jeweils der höhere Anspruch. Die so gefundenen Werte sind dann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Es liegt nicht derselbe Verfahrensgegenstand vor (siehe Beispiel 176).
Beispiel 176: Wechselseitige Stufenanträge
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege des Stufenantrags Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinns. Der Ehemann stellt einen Widerantrag ebenfalls auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind jeweils nach § 38 FamGKG zu ermitteln (siehe Rdn 299) und sodann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.
bb) Die Gebühren
Rz. 302
Hinsichtlich der Gebühren kann auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden.
c) Zahlungsantrag und Stufenantrag
aa) Gegenstandswert
Rz. 303
Ebenso ist zu addieren, wenn der eine Ehegatte Zahlung verlangt und der andere Ehegatte im Wege des Stufenantrags vorgeht.
Beispiel 177: Zahlungsantrag und Stufenwiderantrag
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Zahlung eines Zugewinns in Höhe von 30.000,00 EUR. Der Ehemann stellt einen Widerantrag auf Auskunft und Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.
Für den Antrag auf Zahlung gilt gem. § 35 FamGKG der verlangte Betrag, also 30.000,00 EUR. Der Wert des Widerantrags ist nach § 38 FamGKG zu ermitteln (siehe Rdn 286). Beide Werte sind sodann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.
bb) Die Gebühren
Rz. 304
Hinsichtlich der Gebühren kann wiederum zunächst auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden.
d) Wechselseitige Auskunftsanträge
aa) Gegenstandswert
Rz. 305
Wird wechselseitig Auskunft (§ 1379 BGB) beantragt, gilt das gleiche wie bei wechselseitigen Zahlungsanträgen (siehe Rdn 299). Der Auskunftsanspruch ist nur ein Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch und verfolgt das gleiche wirtschaftliche Interesse wie der zugehörige Zahlungsanspruch. Wechselseitige Auskunftsanträge verfolgen daher auch wechselseitige Interessen, so dass zu addieren ist.
Beispiel 178: Wechselseitige Auskunftsanträge
Der Ehemann beantragt von seiner Ehefrau Auskunft über deren Endvermögen. Die Ehefrau erhebt Widerantrag, den Ehemann zur Auskunft über sein Endvermögen zu verpflichten.
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu ermitteln und sodann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.
bb) Die Gebühren
Rz. 306
Hinsichtlich der Gebühren kann auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden.
e) Zahlungsantrag und Auskunftsantrag
aa) Gegenstandswert
Rz. 307
Wird einerseits Zahlung beansprucht und andererseits im Wege des Widerantrags Auskunft verlangt oder umgekehrt, gilt das gleiche wie bei wechselseitigen Zahlungs- oder Auskunftsanträgen. Hier kann ebenfalls nicht derselbe Gegenstand angenommen werden.
Rz. 308
Auch greift hier nicht die Regelung des § 38 FamGKG. Wird mit einem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf A...