Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Gegenstandswert
Rz. 321
Wird neben der Zahlung des Zugewinnausgleichs gleichzeitig beantragt, dass unter Anrechnung bestimmte Vermögensgegenstände zu übertragen sind, so ist dem Wert der Zugewinnausgleichsforderung ein weiterer Wert für den Übertragungsantrag hinzuzurechnen. Auch hier gilt für die Gerichtsgebühren eine Wertaddition nur dann, wenn über den Zuweisungsantrag entschieden wird (§ 52 FamGKG). Für den Anwalt ist jedoch in jedem Fall zu addieren, da er sich mit dem Zuweisungsantrag vorab befassen muss, unabhängig davon, ob den Zahlungsantrag stattgegeben wird. Der Wert der Zahlung richtet sich nach § 35 FamGKG (siehe Rdn 248). Der Wert des Übertragungsantrags richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe § 7 Rdn 162).
b) Die Gebühren
Rz. 322
Hinsichtlich der Gebühren kann wiederum zunächst auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden.
Beispiel 186: Antrag auf Zahlung und Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände
Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR und gleichzeitig die Übereignung eines wertvollen Gemäldes unter Anrechnung eines Betrags von 10.000,00 EUR. Das Gericht spricht den Zugewinn zu und entscheidet über den Zuweisungsantrag. Der Wert des Zuweisungsantrags wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Die Werte von Zugewinn- und Zuweisungsantrag sind in diesem Fall unstreitig auch für den Anwalt nach § 52 FamGKG zu addieren. Der Anwalt erhält also eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 30.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.121,90 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.035,60 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.177,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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413,73 EUR |
Gesamt |
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2.591,23 EUR |
Rz. 323
Schließen die Beteiligten eine Einigung über Zahlung und Zuweisung, entsteht auch eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert der Zuweisung.
Beispiel 187: Antrag auf Zahlung und Zuweisung mit Einigung
Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR und gleichzeitig die Übereignung eines wertvollen Gemäldes unter Anrechnung eines Betrags von 10.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich über den Zugewinn und die Übertragung des Gemäldes unter Anrechnung auf den Zugewinn.
Der Anwalt erhält jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 30.000,00 EUR. Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert, da auch eine Einigung über den Übertragungsantrag getroffen worden ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.121,90 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.035,60 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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|
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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863,00 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.040,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
577,70 EUR |
Gesamt |
|
3.618,20 EUR |
Rz. 324
Schließen die Beteiligten eine Einigung über Zahlung und den nicht anhängigen Übertragungsanspruch, so liegt insoweit ein Vergleichsmehrwert vor, der zu einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert des Übertragungsanspruchs führt.
Beispiel 188: Antrag auf Zahlung, Einigung auch über nicht anhängigen Übertragungsanspruch
Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich über den Zugewinn und die Übertragung eines Gemäldes im Wert von 10.000,00 EUR unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich.
Der Anwalt erhält jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 20.000,00 EUR und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 VV) aus dem Mehrwert des Übertragungsanspruchs (Wert: 10.000,00 EUR).
Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.
Des Weiteren erhält der Anwalt eine 1,0-Einigungsgebühr aus 20.000,00 EUR und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
964,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV |
446,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 30.000,00 EUR |
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1.121,90 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.035,60 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
742,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
837,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 30.000,00 EUR |
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1.294,50 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.472,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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659,68 EUR |
Gesamt |
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4.131,68 EUR |