Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 313
Macht der Antragsgegner im Zugewinnverfahren gegenüber dem Zahlungsantrag des Antragstellers einen Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB geltend, so liegt insgesamt eine Familienstreitsache vor, obwohl der Stundungsantrag für sich genommen eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist.
Rz. 314
Der Wert des Zahlungsantrags richtet sich nach § 35 FamGKG, der Wert des Stundungsantrags richtet sich dagegen nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Beide Werte sind für die Anwaltsgebühren zusammenzurechnen. Die Vorschrift des § 52 FamGKG, die eine Werterhöhung nur im Fall einer Entscheidung über den Stundungsantrag vorsieht, gilt nach zutreffender Ansicht allerdings nur für die Gerichtsgebühren und ist auf die Anwaltsgebühren nicht anzuwenden. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren berechnet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG), unabhängig davon, ob darüber auch entschieden wird.
Rz. 315
Der Wert eines Antrags auf Stundung des Zugewinnausgleichs (Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit) richtet sich nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der Stundung (siehe § 7 Rdn 155). Das OLG Köln orientiert sich insoweit an dem Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.
Rz. 316
Wird der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 Abs. 1 BGB primär geltend gemacht, so werden Zahlungs- und Stundungsantrag zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 ZPO), da es sich insoweit um verschiedene Gegenstände handelt. Dieser Fall ist unstreitig.
Beispiel 181: Antrag auf Zahlung, Widerantrag auf Stundung
Die Ehefrau stellt Antrag auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Ehemann erkennt später die Forderung an, beantragt aber jetzt die Stundung des Zugewinns. Der Wert des Stundungsantrags wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Werte der beiden Anträge sind zu addieren. Der Verfahrenswert beträgt 22.000,00 EUR.
Rz. 317
Wird der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 Abs. 1 BGB nur hilfsweise geltend gemacht, wird also primär Antragsabweisung beantragt und die Stundung nur für den Fall verlangt, dass das Gericht der Gegenseite den von ihr begehrten Zugewinn zuspricht, ist für die Gerichtsgebühren § 52 FamGKG zu beachten. Der Wert ist nur hinzuzurechnen, wenn dem Zahlungsanspruch stattgegeben wird und damit über den Stundungsantrag entschieden werden muss. Für die Anwaltsgebühren gilt jedoch auch der Wert des Stundungsanspruchs, da sich der Anwalt zuvor damit befassen muss, auch wenn darüber nicht entschieden wird.
Beispiel 182: Antrag auf Zahlung, Hilfswiderantrag auf Stundung (I)
Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt Antragsabweisung, hilfsweise Stundung des Zugewinns.
Unabhängig davon, ob dem Zahlungsantrag stattgegeben wird und nunmehr über den Hilfsantrag entschieden werden muss, ist für den Anwalt der Wert des Stundungsantrags hinzuzurechnen.