Rz. 150
Für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 S. 1 BGB) ist ein Bruchteil des Werts der erteilten Auskunft anzusetzen, in der Regel die Hälfte der zu versichernden Auskunft (zum Stufenantrag siehe Rdn 151 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen