Rz. 378
Rechtsbeschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen betreffend die Hauptsache in Familienstreitsachen werden gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV abgerechnet wie Revisionsverfahren. Es gelten die Nrn. 3206 ff. VV.
Rz. 379
Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden dagegen nach Nr. 3502 VV abgerechnet.
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