Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 40
Sonstige Güterrechtssachen als Familienstreitsachen – ausgenommen Verfahren auf Zugewinn (siehe Rdn 241 ff.) – sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen (§ 261 Abs. 1 FamFG).Hierzu zählen folgende Verfahren
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Ansprüche aus der Gütergemeinschaft nach §§ 1416 ff. BGB
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Ansprüche auf Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung, § 1416 Abs. 3 S. 1 BGB, Gegenstand des Verfahrens ist eine Mitwirkungspflicht (Zustimmung), wobei die Mitwirkungshandlung eine unvertretbare Handlung darstellt, |
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Ansprüche auf Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut nach §§ 1445, 1446 BGB, Gegenstand des Verfahrens ist eine bezifferte Geldforderung, |
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Ansprüche auf Aufhebung der Gütergemeinschaft bei Verwaltung durch den Mann oder die Frau (§ 1447 BGB), Gegenstand des Verfahrens ist eine Gestaltung des Rechtsverhältnisses, die mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt; die Entscheidung ist nur im Kostenpunkt vollstreckbar, |
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Ansprüche auf Herausgabe der Bereicherung des Gesamtguts (§ 1457 BGB) Gegenstand des Verfahrens ist eine bezifferte Geldforderung, |
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Ansprüche auf Ausgleich zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut (§§ 1467, 1468 BGB), Gegenstand des Verfahrens ist eine bezifferte Geldforderung, |
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Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft bei Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten (§ 1469 BGB), Gegenstand des Verfahrens ist eine Gestaltung des Rechtsverhältnisses, die mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt; die Entscheidung ist nur im Kostenpunkt vollstreckbar, |
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Ansprüche auf Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts (§ 1472 Abs. 3 BGB), Gegenstand des Verfahrens ist die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme; zu derartigen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Zurverfügungstellung des notwendigen Unterhalts, |
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Ansprüche auf Auskunftserteilung zum Umfang der Teilungsmasse, der aus § 1472 BGB hergeleitet wird, Gegenstand des Verfahrens ist eine unvertretbare Handlung, |
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Ansprüche auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach den §§ 1471 ff. BGB (Auseinandersetzungsklage); diese Ansprüche richten sich auf Zustimmung zu einem mit der Auseinandersetzungsklage vorzulegenden Aufteilungsplan und nicht auf Zahlung, |
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Ansprüche auf Übernahme von Gegenständen nach § 1477 Abs. 2 BGB, Gegenstand des Verfahrens ist die Zustimmung zur Übernahme, der zu leistende Wertersatz ist keine bezifferte Geldforderung, Anrechnung erfolgt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung, |
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Ansprüche auf Freistellung bei gemeinschaftlicher Verwaltung, § 1481 Abs. 2 BGB, Gegenstand des Verfahrens ist eine vertretbare Handlung, |
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Ansprüche auf Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 BGB), |
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Ansprüche auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 Abs. 1 BGB), |
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Ansprüche auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch einen Abkömmling, (§ 1495 BGB), |
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Ansprüche Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister (§§ 1560 S. 1, 1561 Abs. 1 BGB), Gegenstand des Verfahrens ist die Mitwirkungspflicht des jeweiligen Ehegatten. |
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Ansprüche aus der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach §§ 39, 40 ff. FGB/DDR |
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Ansprüche aufgrund eines ausländischen Güterstands. |
2. Gegenstandswert
a) Überblick
Rz. 41
Für die Verfahren nach § 261 Abs. 1 FamFG sind keine besonderen Wertvorschriften vorgesehen. Es gelten daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften.
Rz. 42
Verfahren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, sind nach § 35 FamGKG zu bewerten.
Rz. 43
Ergänzend sind insbesondere § 37 FamGKG für Nebenforderungen und Kosten des Verfahrens, § 38 FamGKG bei Stufenanträgen, § 39 FamGKG bei Widerantrag, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung sowie § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen anzuwenden.
Rz. 44
Maßgebend ist in allen Fällen der Wert bei Antragseinreichung (§ 34 FamGKG).
b) Anträge gerichtet auf Mitwirkung/Zustimmung bei der Verwaltung
Rz. 45
Verfahren, die auf Mitwirkung/Zustimmung bei der Verwaltung des Gesamtguts gerichtet sind, sind nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG zu bewerten.
c) Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
Rz. 46
Der Wert eines Antrags auf Aufhebung der Gütergemeinschaft ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Wert des Interesses an der Aufhebung, das regelmäßig mit der Hälfte des Anteils des Klägers am Gesamtgut angesetzt wird.
d) Auseinandersetzungsverfahren
Rz. 47
Der Wert des Auseinandersetzungsverfahrens ist nach dem auf den Ehegatten bei der Teilung entfallenden Teil des Gesamtguts zu bewerten (§ 42 Abs. 1 FamGKG).
e) Sonstige Anträge
Rz. 48
Sonstige Anträge sind nach § 42 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG (Auffangwert) zu bemessen.
3. Die Gebühren
Rz. 49
Hinsichtlich der Gebühren kann auf die Ausführungen zu den sonstigen Familienstreitsachen Rdn 89 ff. Bezug genommen werden.