Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Verfahrensgebühr
Rz. 359
Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).
Beispiel 202: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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1.040,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.060,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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201,40 EUR |
Gesamt |
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1.261,40 EUR |
Rz. 360
Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).
Beispiel 203: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, soll der Anwalt Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.
Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV |
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715,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
735,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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139,65 EUR |
Gesamt |
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874,65 EUR |
Rz. 361
Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.
Beispiel 204: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.
Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 203.
Rz. 362
Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 213 ff.).
Rz. 363
Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).
2. Terminsgebühr
a) Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
Rz. 364
Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
Rz. 365
Die Terminsgebühr entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Beispiel 205: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.
Zur 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) hinzu.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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1.040,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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780,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.840,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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349,60 EUR |
Gesamt |
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2.189,60 EUR |
Rz. 366
Die Terminsgebühr entsteht auch unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.
Beispiel 206: Beschwerdeverfahren mit Besprechung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Nach Erwiderung des Beschwerdegegners führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens, allerdings ohne Erfolg. Die Beschwerde wird hiernach zurückgenommen.
Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 205.
b) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV
Rz. 367
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Dieser Fall dürfte allerdings im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG selten sein. In Betracht kommt dieser Fall, wenn bereits erstinstanzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden worden war.
Beispiel 207: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Das OLG entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 206.
Rz. 368
Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 68...