1. Überblick

 

Rz. 63

Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 261 Abs. 1 FamFG sind ausnahmslos Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG). Es handelt sich um folgende Verfahren:

Ansprüche zwischen miteinander Verlobten oder ehemals Verlobten und Dritten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

Ansprüche auf Ausgleich für durch einseitige Beendigung des Verlöbnisses gemachte Aufwendungen gegen den anderen Ehegatten und/oder dessen Eltern (§ 1298 Abs. 1 BGB),
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rücktritts des anderen Teils (§ 1299 BGB),
Ansprüche auf Rückgabe der Geschenke zwischen den Verlobten (§ 1301 BGB),
Ansprüche auf Rückgabe der Geschenke durch andere (§§ 530, 531, 812 BGB),
isolierte Verfahren über einen Kostenerstattungsanspruch.

Ansprüche, die aus der Ehe herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)

Ansprüche auf Mitwirkung an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (entsprechend § 1353 Abs. 1 BGB),
Ansprüche auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
Ansprüche auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts und Mitwirkungshandlungen gegenüber Versicherungen (entsprechend § 1353 Abs. 1 BGB),
Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 823, 826 BGB),
Ansprüche auf Abwehr und Unterlassung des Bereichs der Ehe,
Verfahren auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens, die früher nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. Ehesachen waren.

Ansprüche zwischen miteinander Verheirateten oder ehemals miteinander Verheirateten oder einer solchen und einem Elternteil (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

Ansprüche im Rahmen von unbenannten Zuwendungen,
Ansprüche auf Rückabwicklung der Zuwendungen von Schwiegereltern,
Ansprüche auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft,
Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich,
Ansprüche auf Rückgewähr von Zuwendungen,
Ansprüche auf Aufteilung von Steuerguthaben,
Ansprüche auf Freistellung bei Übernahme einer persönlichen Haftung und Einräumung dinglicher Sicherheiten,
Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt, soweit er auf Vertrag beruht,
isolierte Verfahren über einen Kostenerstattungsanspruch.

Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG)

Ansprüche auf Schadensersatz und sonstige zivilrechtliche Ansprüche, die im Eltern-Kind-Verhältnis ihre Grundlage haben.

Ansprüche, die aus dem Umgangsrecht herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG)

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltens der Umgangsregelung.[8]
 

Rz. 64

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und gegebenenfalls eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).

[8] BGH NJW 2002, 2566 = FamRZ 2002, 1099 = FF 2002, 139 = JAmt 2002, 370 = BGHReport 2002, 776 = MDR 2002, 1193 = FPR 2002, 563 = EzFamR aktuell 2002, 279 = FuR 2002, 507 = JuS 2002, 1023 = FamRB 2002, 295 = FF 2002, 210 = Kind-Prax 2002, 165 = JA 2003, 102 = FamRZ 2003, 927.

2. Gegenstandswert

a) Überblick

 

Rz. 65

Soweit vertragliche Unterhaltsansprüche (keine Unterhaltssache nach § 231 FamFG) geltend gemacht werden, ist § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG anzuwenden. Es gilt hier letztlich das Gleiche wie beim gesetzlichen Unterhalt (siehe Rdn 109 ff.).

 

Rz. 66

Im Übrigen sind für die Verfahren nach § 266 Abs. 1 FamFG keine besonderen Wertvorschriften vorgesehen. Es gelten daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften. Soweit eine Geldforderung geltend gemacht wird, gilt § 35 FamGKG. Im Übrigen ist § 42 FamGKG maßgebend.

 

Rz. 67

Ergänzend anzuwenden sind insbesondere § 37 FamGKG für Nebenforderungen und Kosten des Verfahrens, § 38 FamGKG bei Stufenanträgen, § 39 FamGKG bei Widerantrag, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung sowie § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen.

 

Rz. 68

Maßgebend ist in allen Fällen der Wert bei Antragseinreichung (§ 34 FamGKG).

b) Einzelfälle

aa) Befreiung von einer Verbindlichkeit

 

Rz. 69

Wird die Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangt, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG.[9] Maßgebend ist der Betrag der Geldforderung, von der freizustellen ist. Die anteilige Haftung im Innenverhältnis ist entgegen mancher gerichtlicher Entscheidungen und Leitsätze[10] grundsätzlich irrelevant. Es kommt auf den Antrag an.

 

Beispiel 15: Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (I)

Die Ehefrau beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von einer Arztrechnung in Höhe von 1.200,00 EUR aus der Behandlung der gemeinsamen Kinder freizustellen.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG auf den Wert in Höhe von 1.200,00 EUR.

 

Beispiel 16: Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (II)

Die Ehefrau beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von einer Arztrechnung in Höhe von 1.200,00 EUR aus der Behandlung der gemeinsamen Kinder in Höhe der Hälfte freizustellen.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG jetzt nur auf 600,00 EUR.

 

Rz. 70

Soweit bei gesamtschuldnerischer Haftung nur die Freistellung in Höhe des Mithaftungsanteils verlangt wird, ist nur dieser maßgebend.

 

Beispiel 17: Antrag auf anteilige Befreiung von einer gesamtschuldnerisc...

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