1. Überblick
Rz. 63
Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 261 Abs. 1 FamFG sind ausnahmslos Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG). Es handelt sich um folgende Verfahren:
▪ | Ansprüche zwischen miteinander Verlobten oder ehemals Verlobten und Dritten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)
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▪ | Ansprüche, die aus der Ehe herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
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▪ | Ansprüche zwischen miteinander Verheirateten oder ehemals miteinander Verheirateten oder einer solchen und einem Elternteil (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)
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▪ | Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG)
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▪ | Ansprüche, die aus dem Umgangsrecht herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG)
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Rz. 64
Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und gegebenenfalls eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).
2. Gegenstandswert
a) Überblick
Rz. 65
Soweit vertragliche Unterhaltsansprüche (keine Unterhaltssache nach § 231 FamFG) geltend gemacht werden, ist § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG anzuwenden. Es gilt hier letztlich das Gleiche wie beim gesetzlichen Unterhalt (siehe Rdn 109 ff.).
Rz. 66
Im Übrigen sind für die Verfahren nach § 266 Abs. 1 FamFG keine besonderen Wertvorschriften vorgesehen. Es gelten daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften. Soweit eine Geldforderung geltend gemacht wird, gilt § 35 FamGKG. Im Übrigen ist § 42 FamGKG maßgebend.
Rz. 67
Ergänzend anzuwenden sind insbesondere § 37 FamGKG für Nebenforderungen und Kosten des Verfahrens, § 38 FamGKG bei Stufenanträgen, § 39 FamGKG bei Widerantrag, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung sowie § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen.
Rz. 68
Maßgebend ist in allen Fällen der Wert bei Antragseinreichung (§ 34 FamGKG).
b) Einzelfälle
aa) Befreiung von einer Verbindlichkeit
Rz. 69
Wird die Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangt, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG.[9] Maßgebend ist der Betrag der Geldforderung, von der freizustellen ist. Die anteilige Haftung im Innenverhältnis ist entgegen mancher gerichtlicher Entscheidungen und Leitsätze[10] grundsätzlich irrelevant. Es kommt auf den Antrag an.
Beispiel 15: Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (I)
Die Ehefrau beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von einer Arztrechnung in Höhe von 1.200,00 EUR aus der Behandlung der gemeinsamen Kinder freizustellen.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG auf den Wert in Höhe von 1.200,00 EUR.
Beispiel 16: Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (II)
Die Ehefrau beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von einer Arztrechnung in Höhe von 1.200,00 EUR aus der Behandlung der gemeinsamen Kinder in Höhe der Hälfte freizustellen.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG jetzt nur auf 600,00 EUR.
Rz. 70
Soweit bei gesamtschuldnerischer Haftung nur die Freistellung in Höhe des Mithaftungsanteils verlangt wird, ist nur dieser maßgebend.
Beispiel 17: Antrag auf anteilige Befreiung von einer gesamtschuldnerisc...
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