Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 208
Nach § 179 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 237 FamFG kann das FamG ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) mit einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt verbinden. In diesem Fall liegt keine Abstammungssache mehr vor, sondern eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 FamFG, also eine Familienstreitsache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften und nicht diejenigen des Abstammungsverfahrens anzuwenden sind. Geltend gemacht werden kann gem. § 237 Abs. 3 S. 1 FamFG allerdings nur der Mindestunterhalt des § 1612a Abs. 1 BGB.
Rz. 209
Die Gebühren richten sich wiederum nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Eine Einigungsgebühr ist hinsichtlich der Abstammungssache des § 169 Nr. 1 FamFG wiederum nicht möglich, allerdings kann jetzt hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine Einigung getroffen werden.
2. Gegenstandswert
Rz. 210
Im verbundenen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Kindesunterhalt sind die Werte von Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt zwar gesondert zu ermitteln; es gilt jedoch nach § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG ein Additionsverbot. Insgesamt maßgebend ist nur der höhere Wert, also in der Regel der Wert des Zahlungsantrags (§§ 35, 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG).
Beispiel 116: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt (I)
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines zukünftigen monatlichen Unterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechenbaren Kindergelds (246,00 EUR).
Der Wert für den Feststellungsantrag beträgt 2.000,00 EUR (§ 47 Abs. 1 FamGKG).
Der Wert für den Zahlungsantrag beläuft sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG auf 12 x 246,00 EUR = auf 2.952,00 EUR.
Insgesamt gilt aber gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur der höhere Wert, hier also der Wert des Zahlungsantrags mit 2.952,00 EUR.
Beispiel 117: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt (II)
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 50 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, da aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindesvaters ein höherer Unterhalt nicht in Betracht kommt.
Der Wert für den Feststellungsantrag beträgt wiederum 2.000,00 EUR (§ 47 Abs. 1 FamGKG).
Der Wert für den Zahlungsantrag beläuft sich jetzt nur auf 12 x 123,00 EUR = 1.476,00 EUR (§§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Es gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG der höhere Wert, hier also der Wert des Feststellungsantrags mit 2.000,00 EUR.
3. Die Gebühren
Rz. 211
Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich.
Beispiel 118: Vaterschaftsfeststellung ohne Termin
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Nach Eingang des Gutachtens wird der Antrag zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden war.
Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr aus dem höheren Wert, also aus 2.952,00 EUR (siehe Rdn 210).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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195,00 EUR |
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(Wert: 2.952,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
215,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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40,85 EUR |
Gesamt |
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255,85 EUR |
Rz. 212
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 119: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt mit Termin
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Es wird mündlich verhandelt.
Der Anwalt erhält Verfahrens- und Terminsgebühren aus dem höheren Wert, also aus 2.952,00 EUR (siehe Rdn 215). Alle Gebühren entstehen nur aus diesem Wert.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 2.952,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 2.952,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
522,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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99,28 EUR |
Gesamt |
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621,78 EUR |
Rz. 213
Wird hier im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vergleich über den Unterhalt geschlossen, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ebenfalls eine Terminsgebühr, da es sich um eine Familienstreitsache handelt und daher eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO).
Beispiel 120: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung e...