Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 217
Auch das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger ist eine Familienstreitsache, und zwar eine Unterhaltssache (§§ 112 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG). Allerdings gelten hier besondere Vorschriften.
Rz. 218
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 42, 51 FamGKG.
Rz. 219
Ein vereinfachtes Abänderungsverfahren ist nach dem FamFG nicht mehr möglich. Daher war der hierfür früher vorgesehene Gebührentatbestand der Nr. 3331 VV a.F. zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben worden.
Rz. 220
Zu beachten ist, dass das vereinfachte Verfahren und das nachfolgende streitige Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 3 RVG), sodass die Gebühren – vorbehaltlich einer Anrechnung – gesondert entstehen.
Rz. 221
Hinsichtlich der Rechtsmittel (Beschwerde und Rechtsbeschwerde) gelten keine Besonderheiten, sodass auf die Ausführungen zu Rdn 343 ff. Bezug genommen werden kann.
2. Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG
a) Überblick
Rz. 222
Unter den Voraussetzungen der §§ 249 ff. FamFG kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Eine Unterscheidung, ob der Anwalt den Antragsteller oder den Antragsgegner vertritt, wird hier – im Gegensatz zum Mahnverfahren – nicht vorgenommen.
b) Verfahrensgebühr
Rz. 223
Der Anwalt erhält zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich. War eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Rz. 224
Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei Vertretung mehrerer Geschwisterkinder kommt nicht in Betracht, da der Unterhaltsanspruch jedes einzelnen Kindes ein gesonderter Gegenstand ist. Der Rechtsanwalt wird zwar in derselben Angelegenheit tätig (siehe § 250 Abs. 3 FamFG), aber nicht wegen desselben Gegenstandes. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte der einzelnen Festsetzungsanträge zusammengerechnet (siehe Rdn 226).
Beispiel 123: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung
Im Februar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März eingeleitet.
Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Verfahrenswert beläuft sich auf 12 x 317,00 EUR = 3.804,00 EUR).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
327,60 EUR |
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(Wert: 3.804,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,04 EUR |
Gesamt |
|
413,64 EUR |
Beispiel 124: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt erhält im Februar den Auftrag, ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März einzuleiten. Zur Einleitung des Verfahrens kommt es nicht mehr, da der Unterhaltsschuldner zuvor doch noch eine Jugendamtsurkunde erstellen lässt.
Jetzt entsteht nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
|
201,60 EUR |
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(Wert: 3.804,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
221,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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42,10 EUR |
Gesamt |
|
263,70 EUR |
Rz. 225
Auch hier sind die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG).
Beispiel 125: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit fälligen Beträgen
Im Februar 2017 wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Januar 2017 eingeleitet.
Jetzt beläuft sich der Verfahrenswert auf 4.438,00 EUR (12 x 317,00 EUR + 2 x 317,00 EUR).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
393,90 EUR |
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(Wert: 4.438,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
413,90 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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78,64 EUR |
Gesamt |
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492,54 EUR |
Rz. 226
Vertritt der Anwalt mehrere Kinder, tritt keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ein; vielmehr sind die Werte der einzelnen Unterhaltsanträge nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.
Beispiel 126: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung für mehrere Kinder
Der Anwalt wird im Januar beauftragt, für die beiden Kinder Paul und Paula ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar einzuleiten.
Jetzt beläuft sich der Verfahrenswert auf (3.804,00 EUR + 3.8...