Rz. 15

Für Eheschließungen vor dem 1.4.1953 bestimmt sich das Güterrecht nach dem alten Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Anknüpfungspunkt ist das alte Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung.[49]

[49] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 108, Süß/Ring, Eherecht in Europa, § 2 Rn 231 S. 183.

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