Rz. 18

Bei Streit über die Schadenhöhe kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird.

 

Rz. 19

Die Feststellungen des Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn diese nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (A § 5 Nr. 5 AFB 2008/2010).

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