Rz. 123
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; diese wirkt konstitutiv. Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG und jede Änderung der Vertragslaufzeit bedürfen der Schriftform.
Die Schriftform greift auch in den Fällen der sog. Prozessbeschäftigung, wenn also der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser noch bis zum Ende des laufenden Kündigungsschutzprozesses beschäftigt bleiben soll.
Beispiel
Im Fall des BAG-Urteils vom 22.10.2003 hatten die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses mündlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer vorläufig bis zum Ende des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt werden sollte. Das BAG sah hierin die Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung, die mit der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage enden sollte (hier spricht alles für eine entsprechende auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses nach § 21 TzBfG, § 158 Abs. 2 BGB, auch wenn das BAG dies wohl offen gelassen hat). Diese hätte nach §§ 14 Abs. 4, 21 TzBfG schriftlich erfolgen müssen. Mangels Schriftlichkeit folgerte das Gericht hieraus nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Rz. 124
Während der Dauer der Befristung ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, § 15 Abs. 3 TzBfG. Diese Vereinbarung ist nicht formbedürftig; ihre Dokumentation empfiehlt sich aber zum Nachweis.
Rz. 125
Formbedürftig ist allein die Befristungsabrede unter Angabe des Termins oder des zu erreichenden Zwecks, unabhängig davon, aus welcher gesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit der Befristung folgt (vgl. § 14 TzBfG, § 21 BEEG, Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung). Die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG betrifft die Befristung des Arbeitsvertrages, die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen dagegen nicht. Deren vertragliche Regelung ergeht formfrei. Die Schriftformregelung findet auch keine Anwendung auf einen der Befristung ggf. zugrunde liegenden sachlichen Grund, etwa nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Es bedarf keiner Einigung der Parteien darüber, welcher Befristungsgrund maßgeblich sein soll. Der sachliche Grund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Befristungsgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG. Ebenso bedarf die einzelvertragliche Vereinbarung einer Altersgrenze (vgl. § 41 SGB VI) der Schriftform. Folgt die Vereinbarung aus der einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag, reicht diese (schriftliche) Bezugnahme zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus.
Rz. 126
Wird der Vertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Zeit- oder eine Zweckbefristung oder eine auflösende Bedingung handelt, auf die gem. § 21 TzBfG die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechende Anwendung findet (siehe oben Rdn 123).
Nach § 22 Abs. 2 TzBfG findet die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG auch außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes Anwendung, wenn die Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart und die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen i.S.d. Haushaltsrechts gedeckt werden.
Rz. 127
Die Befristungsabrede kann nach § 14 Abs. 4 TzBfG auch durch das Schriftformsubstitut der qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126a BGB erfolgen.
Rz. 128
Die Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel nach § 242 BGB kommt bei § 14 Abs. 4 TzBfG nur ausnahmsweise in Betracht. Hier gelten prinzipiell die Ausführungen oben (siehe Rdn 101 ff.).
Rz. 129
Es gilt somit, dass die Befristungsabrede zwar wirksam durch die elektronische Form vereinbart werden kann, für den nicht konstitutiv wirkenden Nachweis der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NachwG die elektronische Form aber ausgeschlossen ist.
Rz. 130
Soweit die Voraussetzungen des Formerfordernisses nicht erfüllt werden, wird als Rechtsfolge gem. § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fingiert. Den Arbeitsvertragsparteien wird jedoch nach § 16 S. 2 TzBfG ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, das diese auch schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen – insbesondere des KSchG – ausüben können.
Rz. 131
Beispiel
Im Sachverhalt, welcher dem BAG-Urt. v. 1.12.2004 zugrunde lag, wollte eine Bundesbehörde einen neuen Mitarbeiter für zwei Jahre befristet einstellen. Die Absprache wurde zunächst mündlich getroffen. Zehn Tage nach Dienstantritt wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag inklusive einer Befristungsabrede unterschrieben. Trotzdem hat das Gericht die Wirksamkeit der Befristung verneint. Zunächst wird fes...