Rz. 112

Beim Abwicklungsvertrag ergeht zunächst eine formbedürftige Kündigung seitens des Arbeitgebers. Sodann wird im Abwicklungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung "hinnimmt", keine Klage erhebt, eine ggf. erhobene Klage zurücknimmt oder im Kündigungsschutzprozess nichts vorträgt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich häufig zur Abfindungsleistung, und zwar entweder unbedingt, oder er macht dies abhängig von der Kooperation des Arbeitnehmers (unterlassene Kündigungsschutzklage, Klagerücknahme oder fehlender Prozessvortrag). Der Abwicklungsvertrag ändert demnach nichts daran, dass der Beendigungstatbestand die arbeitgeberseitige Kündigung ist und nicht wie beim Aufhebungsvertrag die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Deshalb greift die Formvorschrift des § 623 BGB ebenfalls nicht ein.[91] Dasselbe gilt für die Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitgebers vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie für die Ausgleichsquittung.

[91] HWK/Bittner/Tiedemann, § 623 BGB Rn 17; ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 8; unklar Richardi, NZA 2001, 57, 61; vgl. zu den sozialrechtlichen Folgen des Abwicklungsvertrages BSG 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R, NZA 2004, 661; Bauer/­Krieger, NZA 2004, 640 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge