Rz. 147
Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz, das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, und mit dem Justizkommunikationsgesetz, das am 1.4.2005 in Kraft getreten ist, wurden normative Grundlagen für die Einbeziehung elektronischer Daten in den Arbeitsgerichtsprozess sowie in die übrigen Prozessarten geschaffen. Zuletzt ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 zu beachten, das ein gestaffeltes Inkrafttreten bis 2022 vorsieht.
Rz. 148
§ 46c ArbGG (§ 130a ZPO) ermöglicht es, Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, also per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Sichere Übermittlungswege sind gemäß § 46c Abs. 4 ArbGG (§ 130a Abs. 4 ZPO) der Postfach- und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts oder sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Bei diesen Optionen gilt es allerdings zu bedenken, dass vielleicht aus Gründen des materiellen Rechts, nämlich zur Wahrung des § 126b BGB, die qualifizierte Signatur zwingend ist.
Gemäß § 46g ArbGG n.F. besteht für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ab 1.1.2022 die Pflicht zur elektronischen Dokumentenübermittlung. Ab diesem Zeitpunkt ist die ordnungsgemäße elektronische Übermittlung dann auch Voraussetzung für die Wirksamkeit der jeweiligen Prozesshandlung. Eine schriftlich eingereichte Klage dürfte dann, so wie dies heute bei einer nicht unterschriebenen Klage der Fall ist, nicht behandelt werden (vgl. im Übrigen Rn 150).
Rz. 149
Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 46c ArbGG (§ 130a ZPO) formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, braucht keine Abschriften in Papierform nachzureichen (§ 133 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Zugang ist gemäß § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO) dann erfolgt, sobald das elektronische Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Nach Satz 2 ist dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Zustellung kann, wenn der Prozessgegner über einen entsprechenden Zugang nach dem § 46c Abs. 4 ArbGG n.F. verfügt, elektronisch erfolgen. In der Regel ist aber zwecks Zustellung ein Ausdruck erforderlich. Diesen hat die Geschäftsstelle zu erstellen und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Dadurch, dass die Verpflichtung beseitigt wird, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften im Falle der elektronischen Übermittlung beizufügen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 und 2 des Gebührenverzeichnis GKG.
Rz. 150
Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt – wie nach den allgemeinen Regeln – der Absender. Jedoch muss er gem. § 46c Abs. 6 S. 1 ArbGG (§ 130a Abs. 6 S. 1 ZPO) frühzeitig davon unterrichtet werden, wenn ein übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Zum einen besteht dann bei noch laufender Frist die Möglichkeit, das Dokument nochmals zu übermitteln. Zum anderen kann darauf unter Umständen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt werden.