Rz. 1

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Tod eines Lebensgefährten, so hat der überlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht. Die Anordnung des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten durch § 1931 BGB findet auf in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen weder unmittelbare noch analoge Anwendung.[1] Gleiches gilt für die Regelung über den Voraus des überlebenden Ehegatten in § 1932 BGB.[2] Dagegen ist der nichteheliche Lebensgefährte nach h.M. "Familienangehöriger" i.S.d. § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB.[3] Hat er von seinem verstorbenen Partner Unterhalt bezogen, kann er daher von den Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt in der bisher gezahlten Höhe und die Benutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände verlangen.

[1] MüKo-BGB/Leipold, § 1931 Rn 8.
[2] MüKo-BGB/Leipold, § 1932 Rn 3.
[3] Grüneberg/Weidlich, § 1969 Rn 1; Strätz, FamRZ 1980, 301, 308; OLG Düsseldorf v. 14.12.1982, 21 U 120/82, NJW 1983, 1566; a.M. Steinert, NJW 1986, 683, 686.

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